Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das LG Bremen gegen den Reiseanbieter Kompass Holidays GmbH, Bremen, ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 Euro verhängt (Beschluss vom 19.03.2019, Az. 12 O 203/16, nicht rechtskräftig).
Dem Unternehmen war zuvor rechtskräftig untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte in Werbeschreiben oder sonstigen Äußerungen mitzuteilen, der jeweilige Adressat der Mitteilung habe eine Reise gewonnen, wenn der Gewinner der Reise gleichwohl Kosten, insbesondere für einen Kerosinzuschlag, Flughafenzuschlag und / oder Saisonzuschlag tragen muss (Urteil vom 22.02.2017, Az. 12 O 203/16).
Im Oktober und November 2018 versandte das Unternehmen gleichwohl Schreiben an Verbraucher, in denen mitgeteilt wurde, dass die Empfänger nach der behaupteten Teilnahme an einer „Rätsel-Aktion“ bzw. an einer „Gutschein-Aktion“ zu den wenigen sich glücklich schätzenden Personen gehörten, die die Reise nach Zypern antreten dürften, wobei in einem durch Umrandung hervorgehobenen Bereich der Vorzugspreis der Empfänger mit „0,00 Euro“ angegeben wurde. In einem kleingedruckten Text fand sich der Hinweis, dass „eventuell ein Flughafen- und / oder ein Saison-Zuschlag“ anfallen könne.
Auch wenn in diesem Schreiben auf die Formulierung „Preis bzw. Gewinn“ verzichtet wurde, sah das Gericht gleichwohl eine kerngleiche Verletzung der gerichtlichen Untersagung. Ausschlaggebend ist, dass auch hier eine vorgeblich kostenfreie Reise versprochen wird, obgleich Zusatzkosten vom Verbraucher zu zahlen sind. Zur Höhe des verhängten Ordnungsgeldes führt das Gericht unter anderem aus, dass die Unterlassungsschuldnerin nur durch ein empfindliches Übel zur künftigen Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten werden könne.
Weiterführende Informationen
Az. F 2 0392/16
hfs
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