Die Wettbewerbszentrale hat aktuell die Werbung eines Lehrgangsanbieters im Bereich Bau- und Raumakustik unter dem Aspekt einer Irreführung beanstandet.
Fortbildungsveranstaltungen sind in vielen Branchen beliebt, in manchen sogar für Berufsträger verpflichtend. So sind beispielsweise Mitglieder der Hamburgischen Architektenkammer verpflichtet, innerhalb von zwei Kalenderjahren mindestens 16 Fortbildungsstunden à 45 Minuten zu absolvieren. Die Eignung und Qualität bestimmter Fortbildungsträger wird unterstellt – sie gelten als anerkannt.
Der Anbieter eines Lehrgangs für Architekten pries einen Lehrgang wie folgt an:
„Anerkannte Fortbildungsmaßnahme für Bau- und Raumakustik der Architektenkammer Hamburg“ bzw. „Zusammen mit dem TÜV Rheinland und der Kammer konnte ein Lehrgang erstellt werden, …“
Die Wettbewerbszentrale sah darin eine Irreführung, denn tatsächlich handelte es sich bei dem beworbenen Lehrgang weder um eine eigene Fortbildungsmaßnahme der Kammer noch war diese an der Erstellung des Lehrgangs beteiligt gewesen. Dem angesprochenen Personenkreis wurde demnach zu Unrecht suggeriert, dass der Lehrgang von der Architektenkammer mitentwickelt worden war. Das werbende Unternehmen erkannte, dass die Formulierungen missverständlich gewählt worden waren und gab die geforderte Unterlassungserklärung ab.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Dienstleistungen & freie Berufe >>
Begriff „Architektur“ im Unternehmensnamen setzt Eintrag in Architektenliste voraus >>
Zur Bezeichnung als „Institut für Innenarchitektur“ für private Bildungseinrichtung >>
B 01 0188/24
jb
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater