Mit Urteil vom 6.11.2002 – 1K 5028/01, nicht rechtskräftig hat das Verwaltungsgericht Arnsberg eine Gewerbeuntersagung des Ordnungsamtes gegen den Geschäftsführer einer Schwindelfirma bestätigt.
In seinem Geschäftsbetrieb hatte sich der Gewerbetreibende mit rechnungsähnlich aufgemachten Formschreiben vor allem an neu in das Handelsregister eingetragene Firmen gewandt, um diese zur Zahlung eines in einem ebenfalls beigefügten ausgefüllten Überweisungsträger ausgewiesenen Betrages von DM 889,90 für die Eintragung in ein so genanntes „Registerverzeichnis“ zu bewegen. Mit Begriffen aus der Amtssprache der Registergerichte sollte den unbedarften Empfängern suggeriert werden, es handele sich um eine offizielle Zahlungsaufforderung einer amtlichen Stelle. Tatsächlich handelte es sich lediglich um ein verschleiertes Angebot zur Eintragung in ein derartiges meist wertloses – Register. Ein Vertrag kommt mit Zahlung des angeforderten Betrages zustande.
Auf Betreiben des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität untersagte das Ordnungsamt der Stadt Arnsberg dem Unternehmer die Ausübung des Gewerbes „Führung von Registerverzeichnissen, Datenerfassung, Datenverarbeitung von Personen und Firmen aus allgemein zugänglichen Registern sowie die Vermarktung von Daten und Informationssystemen“ mit sofortiger Wirkung. Die gegen diese Gewerbeuntersagung gerichtete Klage des Geschäftsführers ist nunmehr vom Verwaltungsgericht Arnsberg abgewiesen worden. In den Entscheidungsgründen stellt das Gericht fest, dass der Gewerbetreibende unzuverlässig im Sinne des § 35 Gewerbeordnung sei, da die gewerbliche Betätigung seiner GmbH praktisch ausschließlich aus wettbewerbswidrigen Handlungen im Sinne des § 1 UWG bestand. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die Vorgehensweise der GmbH mit rechnungsähnlichen Angeboten Gewerbetreibende zur Zahlung von Eintragungsgebühren zu veranlassen, sitten- und wettbewerbswidrig sei. Zwar komme nicht bei jedem Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen eine Untersagungsverfügung in Betracht. Anders sei dies jedoch, wenn wie im vorliegenden Fall das unlautere Verhalten einen großen Umfang angenommen habe und die gewerbliche Tätigkeit im Kern gerade darin bestehe, sich in einer gegen § 1 UWG verstoßenden Weise wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen und dadurch die von der Gewerbeausübung betroffenen Personen zu schädigen. Bei dieser Sachlage sei die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, weil eine unbestimmte Vielzahl von Empfängern der Schreiben in ihren geschützten Vermögensinteressen gefährdet seien.
„Wir begrüßen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Arnsberg außerordentlich“, sagte Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DSW. Jahr für Jahr entstünden durch Adressbuchschwindel-Verlage Millionenschäden insbesondere bei mittelständischen Gewerbetreibenden, indem durch Scheinrechnungen für wertlose Register- und Adressbücher abgezockt werde. Münker forderte dazu auf, neben der Einleitung von wettbewerbsrechtlichen und strafrechtlichen Maßnahmen Schwindelfirmen künftig verstärkt mit Gewerbeuntersagungen das Handwerk zu legen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei
Herrn Rechtsanwalt Peter Solf, E-Mail: solf@wettbewerbszentrale.de
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