Eine Automobilwerkstatt hatte in ihrem Internetauftritt mit zahlreichen Bezügen zu „Meisterwerkstatt“, „Kfz Meisterbetrieb“, „Reparaturen aus Meisterhand“, „meisterhaft“ sowie dem Slogan
“Reparaturen zu Discountpreisen
Typoffene KFZ Reparaturen
aus Meisterhand“
geworben und verschiedene Signets und Logos – wie nachstehend eingeblendet – werblich auf der Homepage eingebunden:
Der Betrieb ist zwar in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen und es besteht auch eine Mitgliedschaft in der Innung des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks. Doch erfolgte die Eintragung in die Handwerksrolle nicht deswegen, weil der Betrieb verantwortlich von einem Kraftfahrzeugtechnikermeister geleitet wird, sondern aufgrund der Qualifikation des Betriebsinhabers als „Kfz-Ingenieur“ (Dipl.-Ing. Maschinenbau). Diese Qualifikation ist zwar gleichwertig mit dem Ablegen der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk (§ 7 Abs. 2 HwO). Trotzdem darf ein Ingenieur sich nicht als Kraftfahrzeugtechnikermeister bezeichnen. Diese Bezeichnung ist Personen vorbehalten, die tatsächlich eine Meisterprüfung abgelegt haben (§ 51 HwO). Entsprechend darf auch ein von einem Ingenieur geführter Kfz-Betrieb sich nicht als „Meisterbetrieb“ und „Meisterwerkstatt“ bezeichnen oder mit „Reparaturen aus Meisterhand“ oder „meisterhaft“ werben. Denn insoweit liegt eine Irreführung und eine unlautere geschäftliche Handlung vor (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG).
Die Wettbewerbszentrale mahnte das Unternehmen ab und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Im Hinblick auf die besondere Fragestellung, ob denn eine von einem Dipl.-Ing. Maschinenbau geführte Kfz-Werkstatt aufgrund der hohen Qualifikation des Betriebsinhabers nicht berechtigt sein könnte, sich als „Meisterbetrieb“ zu bezeichnen, hat sich die Wettbewerbszentrale an den Gutachterausschuss für Wettbewerbsfragen beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) gewandt. Dort konnte zwar keine gemeinsame Positionierung erreicht werden, gleichwohl war aber die Mehrheit der Ansicht, dass vor allem die Verbrauchererwartung maßgeblich getäuscht werde, dass nämlich in einem solchen Betrieb auch ein „echter Meister“ tätig sei. Mit dem Begriff werde bewusst die positive Verknüpfung mit dem Begriff „Meister“ ausgenutzt.
Das Unternehmen hat in der Folge dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und seine Firmierung entsprechend geändert.
Die Wettbewerbszentrale rät daher vergleichbaren Betrieben nicht mit den eingangs genannten Begriffen und Signets zu werben. Unabhängig davon aber kann sich ein entsprechend qualifizierter Betrieb als „Autowerkstatt“ oder auch „Kfz-Fachbetreib“ bezeichnen. Solchen Betrieben empfiehlt die Wettbewerbszentrale vor einer Handelsregistereintragung Rücksprache mit der zuständigen Handwerkskammer, der Kfz-Innung oder auch einem in diesem Rechtsgebiet versierten Anwalt zu nehmen, um eine rechtskonforme Werbung und Firmierung sicherzustellen.
M 3 0063/19
ao
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater