„Fehlt Ihnen die Zeit, einen Doktortitel, Meisterbrief oder Gesellenbrief zu erwerben? Hier bei uns können Sie … Studienabschluss, Diplom, Bachelor oder Master einer anerkannten Universität ganz einfach kaufen.“
Mit dieser und ähnlichen Werbeaussagen wurden im Internet entsprechende Dokumente zum Kauf angeboten. Dabei wies der Anbieter nur am Rande darauf hin, dass diese Dokumente „nicht gegenüber Ämtern und Firmen“ gebraucht werden dürfen und dass der Missbrauch strafbar ist. Webseite und Online-Shop enthielten keinen Hinweis darauf, dass die in den Dokumenten als Aussteller genannten Institutionen – wie z.B. eine „Handwerkskammer Gelsenkirchen“ – nicht existieren. Insgesamt wurde nicht hinreichend deutlich, dass es sich um einen reinen Gag ohne jeden Anspruch auf Seriosität handelt.
Die Wettbewerbszentrale hat den betreffenden Anbieter wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot abgemahnt. Dieser hat daraufhin eine Unterlassungserklärung abgegeben und seinen Internetauftritt überarbeitet.
Az. HH 1 0462/10
sk
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Irreführung mit Risikoaussagen bei offenen Immobilienfonds
-
Datenschutzverstöße können wettbewerbsrechtlich verfolgt werden – Klagebefugnis auch für Verbände
-
Rückblick: Online-Seminar UWG-Update im e-Commerce
-
LG Bochum zu den Grenzen der Werbung im Reisegewerbe
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für vermeintliches Sonderangebot