Am 3. Juni 2020 hat der Koalitionsausschuss ein umfassendes Konjunkturpaket beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu bekämpfen. Eine der darin enthaltenen Maßnahmen zur Stärkung der Nachfrage betrifft die geplante Mehrwertsteuersenkung: Ausweislich des entsprechenden Eckpunktepapiers „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern und Zukunftsfähigkeit stärken“ sollen befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 die Mehrwertsteuersätze von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt werden. Das Bundeskabinett hat am 12.06.2020 diese befristete Senkung der Mehrwertsteuersätze beschlossen.
Etliche Unternehmen haben bereits signalisiert, die Mehrwertsteuersenkung an die Verbraucher weitergeben zu wollen. Dies wirft dann die Frage auf, wie mit Preisangaben im Einzelhandel umzugehen sein wird:
Nach § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung sind gegenüber Verbrauchern grundsätzlich die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Danach wären Preise grundsätzlich einschließlich des geltenden Mehrwertsteuersatzes anzugeben, d.h. es müssten jeweils die aktuell geltenden Endpreise angegeben werden.
Auffassung der Wettbewerbszentrale: Ausnahmevorschrift anwendbar
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale sollte in diesem Fall im Hinblick auf die Verpflichtung zur Gesamtpreisangabe eine Ausnahmeregelung anwendbar sein: Nach § 9 Abs. 2 Preisangabenverordnung gilt die Verpflichtung zur Gesamtpreisangabe nicht für generelle Preisnachlässe, die nach Kalendertagen zeitlich begrenzt sind und durch Werbung bekannt gemacht werden. Hintergrund der Ausnahmeregelung ist u.a., dass Unternehmen vor dem unzumutbaren Aufwand geschützt werden sollen, jedes Produkt einzeln neu auszuzeichnen.
Auch das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) geht davon aus, dass Händler und Anbieter von Dienstleistungen von der Ausnahmemöglichkeit des § 9 Abs. 2 Preisangabenverordnung Gebrauch machen und pauschale Rabatte ankündigen können (siehe Pressemitteilung des BMWi vom 12.06.2020 sowie dessen Schreiben an die Preisbehörden der Länder vom 10.06.2020).
Außerdem ist die Wettbewerbszentrale der Meinung, dass die Angabe eines höheren Preises im Geschäft wettbewerbsrechtlich dann nicht relevant ist, wenn der Kunde an der Kasse tatsächlich den günstigeren Preis zahlt.
Weiterführende Informationen
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater