Ein ehemals von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Sachgebiet „Film- und Fernsehproduktionen“ darf nach dem Ende der Bestellung nicht mit folgenden Werbeaussagen im Rahmen einer E-Mail-Signatur oder Vita auf sich aufmerksam machen:
„Eh.-vereidigter Medien-Filmsachverständiger IHK“
„Ehem.-vereidigter Medien-Film-Fernsehsachverständiger IHK bis 2015“
Dies hat das Landgericht München II mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 26.08.2021, Az. 2 HK O 2680/20, entschieden. Weil der Bestandteil „Medien“ nicht Gegenstand des Bestellungstenors war, hat das Gericht eine unlautere geschäftliche Handlung (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG) bejaht. Denn der Begriff „Medien“ umfasse viel weitergehende Bereiche als „Film- und Fernsehproduktionen“, insbesondere auch Internetpräsenz, Presse, Radiosendungen sowie Social Media und vieles mehr. Unbeteiligte Dritte würden dem Sachverständigen Kompetenzen zuschreiben, über die er tatsächlich niemals verfügt habe. Aufgrund des Hervorhebens dieser Fehlvorstellung sei auch auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz zu schließen.
Aufgrund des klaren Verstoßes gegen das Irreführungsverbot hat das Gericht jedoch die (interessanten) Fragen offen gelassen, ob die Hinzufügung der Abkürzung „Eh.“ oder „Ehem.“ hinreichend relativiert, dass der Sachverständige nicht mehr vereidigter Sachverständiger ist und ob überhaupt noch mit der Bezeichnung „vereidigter …“ geworben werden darf.
Mit aller Deutlichkeit aber hat das Gericht eine unlautere geschäftliche Handlung bejaht, weil bei der Nutzung einer E-Mail-Signatur im geschäftlichen Verkehr sowohl ein Unternehmens- als auch ein Marktbezug zu bejahen sei. Im rein privaten Bereich sei weder eine Vita noch eine ausführliche berufliche Signatur zu erwarten.
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M 4 0139/19
ao
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