Das Landgericht Ulm hat mit Urteil vom 28. August 2007 (Az. 10 O 87/07) entschieden, dass ein selbständiger Handelsvertreter im Auftrag eines Versicherungsmaklers gegenüber seinem potentiellen Kunden verpflichtet ist, darauf hinzuweisen, dass er als Makler auftritt.
Der Beklagte hatte im September 2006 einen Maklervertrag abgeschlossen, den er selbst unterzeichnete. Aufgrund dessen zog der ehemalige Arbeitgeber des Beklagten vor Gericht und versuchte per einstweiliger Verfügung dem Beklagten untersagen zu lassen, Kunden seines Auftraggebers gegenüber als Versicherungsmakler aufzutreten. Denn schließlich sei der Beklagte kein Versicherungsmakler, sondern selbständiger Handelsvertreter. Trete der Beklagte in eigener Person als Versicherungsmakler auf, täusche er die Kunden über seine wahren Geschäftsverhältnisse. Das sei wettbewerbswidrig.
Dieser Ansicht des Klägers folgte das Gericht nicht. Es sei zwar richtig, dass der Beklagte im Innenverhältnis Handelsvertreter sei, im Außenverhältnis zu den Kunden sei er jedoch Versicherungsmakler im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Der Beklagte erbringe als Versicherungsmakler seine Leistung quasi anstelle der Versicherungsmakler-Gesellschaft.
Die Entscheidungsgründe nehmen unter anderem Bezug auf die am 22.05.2007 in Kraft getretene Versicherungsvermittlerverordnung. Dort heißt im Zusammenhang mit § 92 Absatz 2 VVG:
„Auch der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers ist damit Versicherungsmakler im Verhältnis zum Kunden.“
§ 11 der Versicherungsvermittlerverordnung soll gewährleisten, dass der angesprochene Kunde eine sachgerechte Entscheidung treffen kann und Kenntnis davon erhält, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage der Anbietende seine Leistung erbringt. Für eine solche sachgerechte Entscheidung ist es für den Kunden maßgebend, ob ihm ein Versicherungsvertreter, der an eine oder mehrere bestimmte Versicherung(en) gebunden ist, oder ein ungebundener Versicherungsmakler ein Angebot unterbreitet.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Beklagte nach seiner Stellung und seinem Auftreten im Außenverhältnis zum Kunden Versicherungsmakler ist. Dass er dabei an die Versicherungsmakler-Gesellschaft, für die er als Handelsvertreter tätig ist, gebunden sei, ändere nichts daran. Im maßgeblichen Verhältnis zum Kunden sei er nach der Gesetzeslage verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass er auf der Nachfragerseite stehe. Sein Auftreten als Versicherungsmakler sei daher statusbezogen korrekt und wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Beklagte sei im beanstandeten Fall auch im eigenen Namen aufgetreten, deshalb sei sein Hinweis auf den Status als Versicherungsmakler zu Recht erfolgt. Im Übrigen sei der Beklagte nicht dazu verpflichtet, Interessenten darauf hinzuweisen, dass er für die Versicherungsmakler-Gesellschaft lediglich als Handelsvertreter tätig sei.
Quelle:
Urteil des Landgerichts Ulm vom 28. August 2007 (Az. 10 O 87/07)
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