Der Inhaber einer Apotheke bewarb auf Instagram eine „magische Mischung aus Knoblauch und Zitrone“. Das Produkt sollte laut werblicher Anpreisung zur Kalkablösung geeignet sein. So hieß es beispielsweise
„Nach einer 3-wöchigen täglichen Benutzung unserer Lösung ist eine wohlfühlende Regeneration des ganzen Körpers zu spüren…Verkalkungen und ihre Begleiteffekte beispielsweise beim Sehen oder Hören gehen meist gänzlich weg.“
Die Wettbewerbszentrale hat Verstöße gegen Art. 7 der Lebensmittelinformationsverordnung gerügt. Danach darf Lebensmittelwerbung weder den Eindruck erwecken, das Produkt könne zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten eingesetzt werden noch darf sie Lebensmitteln Wirkungen oder Eigenschaften zuschreiben, die diese nicht haben. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale traf hier beides zu: Die Werbung erweckte den Eindruck, die Mischung könne bei Verkalkungen aller Art helfen. Eine generelle „Kalkablösung“ durch eine Knoblauch-Zitronen-Mischung im Gehirn oder sonst im Körper ist aber auch wissenschaftlich nicht bewiesen, die behauptete Wirkung also irreführend.
Auf die Beanstandung der Wettbewerbszentrale hin verpflichtete sich der Apotheker, eine solche Werbung zukünftig zu unterlassen.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitswesen >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
F 04 0275/23
ck
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