Home News Logistikunternehmen darf sog. Schnittstellenkontrollen des Frachtgutes nicht zu Lasten der Versender in Allg. Geschäftsbedingungen ausschließen -OLG Düsseldorf folgt Auffassung der Wettbewerbszentrale-

Logistikunternehmen darf sog. Schnittstellenkontrollen des Frachtgutes nicht zu Lasten der Versender in Allg. Geschäftsbedingungen ausschließen -OLG Düsseldorf folgt Auffassung der Wettbewerbszentrale-

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.03.2010 Az. I-6 U 38/09
die Berufung eines international tätigen Beförderungsunternehmens gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.

Dem Unternehmen war auf Antrag der Wettbewerbszentrale vom Landgericht untersagt worden, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ein- und Ausgangskontrollen des Frachtgutes an den einzelnen Umschlagstellen auszuschließen. Die Wettbewerbszentrale hatte die betreffende AGB-Klausel als unzulässig beanstandet, weil

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.03.2010 Az. I-6 U 38/09 die Berufung eines international tätigen Beförderungsunternehmens gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.

Dem Unternehmen war auf Antrag der Wettbewerbszentrale vom Landgericht untersagt worden, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ein- und Ausgangskontrollen des Frachtgutes an den einzelnen Umschlagstellen auszuschließen. Die Wettbewerbszentrale hatte die betreffende AGB-Klausel als unzulässig beanstandet, weil mit dem Ausschluss von Schnittstellenkontrollen von den gesetzlichen Haftungsregelungen zum Nachteil des Versandkunden, Unternehmer oder Verbraucher in unzulässiger Weise abgewichen werde.

Diese Rechtsauffassung wurde nun durch das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren bestätigt: Die verwendete AGB-Klausel führe zu einer Einschränkung der Leistungspflicht. Das Leistungsversprechen des Logistikunternehmens sei auf die Beförderung von Transportgut gerichtet. Geschuldet sei dabei die Ablieferung des vollständigen und unbeschädigten Transportgutes beim Empfänger. Der Schutz des Transportgutes vor Verlust und Schäden würde eine wesentliche Sorgfaltspflicht darstellen. Von der Haftung für den Verlust sei das Unternehmen nur befreit, wenn der Verlust auf Umständen beruhe, die es auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden könne.

„Das Oberlandesgericht hat damit eine für die Versender, die Wettbewerber aus der Transportbranche und die Versicherungsbranche wichtige Entscheidung getroffen. Es hat mit diesem Urteil bestätigt, dass sich ein Logistikunternehmen seiner gesetzlichen Verpflichtung, eine Beförderung so zu organisieren, dass Ein- und Ausgangskontrollen der Güter stattfinden, damit Verluste und Schäden bei dem Umschlag von Transportgut vermieden oder frühzeitig festgestellt werden können, nicht einfach durch Vereinbarungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entziehen kann, um sich dann letztlich in einem Haftungsprozess auf diese Vereinbarung zu berufen“, so Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

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Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25.03.2010, Az. I-6 U 38/09 >>

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