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Löschung von Arztbewertungen durch Jameda zulässig

Nach einer Entscheidung des LG München I erfolgte die Löschung von 10 Bewertungen eines Zahnarztes durch das Portal Jameda nach dessen Kündigung des „Premium Paket Gold“ rechtmäßig (Urteil v. 16.04.2019, Az. 33 O 6880/18).

Nach einer Entscheidung des LG München I erfolgte die Löschung von 10 Bewertungen eines Zahnarztes durch das Portal Jameda nach dessen Kündigung des „Premium Paket Gold“ rechtmäßig (Urteil v. 16.04.2019, Az. 33 O 6880/18).

Der Kläger, ein Zahnarzt, hatte auf dem Arztbewertungsportal Jameda, der Beklagten, 60 Bewertungen und eine Gesamtnote von 1,5. Nachdem er sein „Premium Paket Gold“ bei der Beklagten kündigte, löschte diese 10 zugunsten des Klägers abgegebene Bewertungen. Als Begründung gab die Beklagte an, dass das Prüfverfahren über die Validität der Bewertungen negativ verlaufen sei.

Das LG München I entschied nun, dass der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts hätte nachweisen können, dass die Löschungen als Reaktion auf seine Kündigung erfolgt seien.

Dazu führte das Landgericht weiter aus, dass allein ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung des Klägers und der Löschung der Bewertungen nicht ausreiche. Die Beklagte hätte unbestritten bereits früher positive Bewertungen des Klägers aufgrund negativer Prüfverfahren gelöscht.

Zudem lägen die Voraussetzungen für eine Wiederveröffentlichung der gelöschten positiven Bewertungen nicht vor. Für diese Prüfung habe das Gericht die vom Bundesgerichtshof in seiner „www.jameda.de“-Entscheidung aufgestellten Grundsätze für den spiegelbildlichen Anspruch auf Löschung negativer Bewertungen herangezogen und auf diese Konstellation übertragen (Urteil v. 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15).

Danach hätte es dem Kläger oblegen, konkret zur Validität jeder einzelnen Bewertung und zum jeweiligen Behandlungskontakt auszuführen. Er dürfe sich nicht darauf berufen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, hierzu im Einzelfall vorzutragen, denn die im Streitfall auszugsweise vorgelegten Bewertungen hätten eine Reihe von Anhaltspunkten enthalten, anhand derer der Kläger die Person des Bewertenden hätte feststellen oder zumindest eingrenzen können. Demgegenüber habe aber die Beklagte im Einzelnen dazu Stellung genommen, wie und warum sie jeweils zu der Auffassung gelangt sei, dass sie die Validität der streitgegenständlichen Bewertung nicht hätte gewährleisten können.

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung 5/19 des LG München I im Volltext >>

Zur Entscheidung des BGH, auf die das LG München I in seiner Entscheidung Bezug nimmt, im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)

BGH, Urteil v. 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15 >>

(lk/ck)

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