Die Wettbewerbszentrale hat schon mehrfach darüber berichtet, dass Werbung mit gesundheitsbezogenen und krankheitsbezogenen Aussagen für Lebensmittel strengen Beschränkungen unterliegt. Auch für Futtermittel gelten strenge Vorschriften.
Das LG Würzburg hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren der Wettbewerbszentrale einem Unternehmen untersagt, mit irreführenden und krankheitsbezogenen Aussagen für Tierfutter zu werben (LG Würzburg, Beschluss vom 13.04.2021 – 1 HK O 598/21 ohne mündliche Verhandlung, nicht rechtskräftig).
Nach Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 767/2009 (Futtermittel-VO) darf die Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln den Verwendern nicht in die Irre führen, insbesondere durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Futtermittel nicht besitzt, oder indem zu verstehen gegeben wird, dass es besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften besitzen. Nach Art. 13 Abs. 3 a) Futtermittel-VO darf zudem nicht behauptet werden, dass Futtermittel eine Krankheit verhindern, behandeln oder heilen könnten.
Ein Hersteller von Tierfuttermitteln warb demgegenüber für sein Hundefutter u.a. mit den folgenden Angaben, teilweise durch beigefügte Kundenbewertungen (Produktname geschwärzt):
- „Dein Hund humpelt? P. hilft deinem Hund auf die Sprünge P. unterstützt deinen Hund bei jedem Schritt. So fällt ihm das Aufstehen und das Treppensteigen viel leichter. Stabilisiere den Gang deines Hundes und schau ihm dabei zu, wie die Lebensfreude in seine Augen zurückkehrt.“
- „P. dient als natürliche Alternative zu Schmerzmedikamenten. Durch die enthaltenen Nährstoffe können Symptome von degenerative Gelenkerkrankungen gelindert und vorgebeugt werden. Die Grünlippmuschel und Spirulina Alge liefern neben vielen wichtigen Nährstoffen Omega-3-Fettsäuren, welche Entzündungswerte im Körper senken.“
- „P. dient zur Vorbeugung von Gelenkerkrankungen in jedem Alter.“
- „Viele Gelenkfutter haben bei mir nicht den Eindruck erweckt, dass es meinem Hund besser geht. Nach einem Monat P. bin ich zum ersten Mal überzeugt. P. ist die richtige Wahl.“
- „Unserem Hund hat es nach einer Operation sehr geholfen.“
- „P. ist aus dem Wunsch entstanden, das Leiden unserer Hunde zu beenden und ein natürliches Produkt zu schaffen, das wirklich hilft!“
Das LG Würzburg gab dem einstweiligen Verfügungsantrag der Wettbewerbszentrale statt und untersagte die beanstandete Werbung als irreführende Werbung bzw. Werbung mit krankheitsbezogenen Aussagen. Gegen die Entscheidung wurde Widerspruch eingelegt. Da die Aussagen weiterhin verwendet wurden, hat die Wettbewerbszentrale ein Ordnungsgeld beantragt.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Lebensmittelmittelbereich >>
F 8 36/21
tv
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