Das Landgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 26.04.2013, Az. 13 O 64/12 (nicht rechtskräftig), entschieden, dass die Werbung mit Insolvenzverkäufen unzulässig ist, wenn die beworbene Ware nicht zur Insolvenzmasse gehört.
Ein Teppichhändler hatte in Karlsruhe und Donauwörth in großen Anzeigen unter Hinweis auf das Insolvenzverfahren 4 IN 421/08 eine ultimative 3-tägige Schlussräumung angekündigt und mit einer „Liquidation“ und „Insolvenzauflösung“ geworben. Dabei wurde blickfangmäßig mit dem Hinweis „Bisher Preisabschläge bis 67%, nun alles noch günstiger“ geworben. Einzelne Teppiche wurden herausgestellt und jeweils mit „Gutachtenpreisen“ und „Abgabepreise bisher“ beworben.
Die Wettbewerbszentrale hatte hierin u. a. Verstöße gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG sowie § 5 Abs. 4 UWG gesehen. Zum einen war ein Großteil der beworbenen Waren nie ein Bestandteil der Insolvenzmasse. Zum anderen war die Werbung mit herabgesetzten Preisen auch irreführend, weil der Beklagte diese Preise zuvor nie gefordert hatte.
Das Gericht folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen.
S 1 0445/12
pf
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