Das Landgericht Wiesbaden untersagte es einer Immobilienmaklergesellschaft auf Antrag der Wettbewerbszentrale, ohne Erlaubnis für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen zu werben (Urteil vom 27.05.2020, Az. 12 O 115/19, nicht rechtskräftig). Die Beklagte warb im Rahmen ihres Internetauftritts mit folgender Angabe:
„Sind Sie von Immobilienverlust bedroht, befinden sich in einer uneinigen Erbengemeinschaft oder strittigen Scheidungssituation? Egal ob privat oder gewerblich – wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und schützen Ihr Vermögen und Ihre Werte vor Gläubigern und dem Zugriff der öffentlichen Hand. Anschließend sortieren wir Ihre Situation und finden gemeinsam mit Ihnen eine passende Lösung.“
Die Wettbewerbszentrale sah darin die unzulässige Werbung für Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), deren Erbringung nach § 3 RDG nur in dem Umfang zulässig ist, die durch Gesetz erlaubt ist.
Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Wiesbaden an und verurteilte das werbende Unternehmen zur Unterlassung. Die Beklagte schildere Lebenssituationen, die in rechtlicher Hinsicht Fragen aufwerfen würden, zu deren Lösung die Beklagte „Rat und Tat“ anbiete. Dies impliziere die Lösung rechtlicher Probleme und Fragestellungen. Die Beklagte sei nicht im Besitz der zu Erbringung einer Rechtsdienstleistung erforderlichen Erlaubnis und verstoße damit gegen § 3 RDG. Bei dieser Bestimmung handele es sich um eine Marktverhaltensregel nach § 3a UWG.
Weiterführende Informationen
Allgemeine Informationen der Wettbewerbszentrale für die Immobilienwirtschaft >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale / Jahresbericht 2019, „Kapitel Immobilienwirtschaft“ >>
Az B 1 0130/19
jb
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