Das Landgericht Trier hat mit Urteil vom 24.03.2016 einem Unternehmen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt, vegane Produkte mit den Bezeichnungen „Käse“ oder „Cheese“ zu vermarkten. Hierdurch werde gegen Europäisches Recht (EU-VO 1308/2013) verstoßen, nach der die Bezeichnung als Käse tierischen Milcherzeugnissen vorbehalten sei. Das Gericht führt aus, dass der Umstand, dass durch erläuternde Zusätze in der näheren Produktbeschreibung klargestellt werde, dass es sich gerade nicht um Produkte tierischen Ursprungs handele, die Wettbewerbswidrigkeit nicht beseitige. Auch komme es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, ob die Gefahr bestehe, dass Verbraucher durch die Bezeichnung getäuscht würden (Landgericht Trier, Urteil vom 24.03.2016, Az. 7 HK O 58/16).
Auch die Wettbewerbszentrale, die nicht Partei dieses Verfahrens war, verzeichnet seit einiger Zeit ebenfalls vermehrt Anfragen und Beschwerden zur Kennzeichnung von veganen Lebensmitteln:
Aufgrund von Beschwerden hatte die Wettbewerbszentrale bereits Ende letzten Jahres Bezeichnungen wie „veganer Frischkäse“ oder „Frischkäse auf Mandelbasis“ für einen veganen Brotaufstrich ebenfalls als wettbewerbswidrig erachtet und beanstandet. Der Grund: Art. 78 i. V. m. Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie § 1 Käseverordnung definieren genau, welche Anforderungen an die Verwendung des Begriffs „Käse“ zu stellen sind. Bisher konnten zwei Fälle außergerichtlich durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgeschlossen werden. Die weiteren der Wettbewerbszentrale vorliegenden Beschwerdefälle sind noch nicht abgeschlossen.
F 8 0159/15; F 8 0020/16; F 8 0024/16; F 8 0029/16
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des LG Trier vom 06.04.2016 >>
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 >>
Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>
ad
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