In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale ging es um die Zulässigkeit diverser Aussagen rund um die Bezeichnung „Osteopathie“. Das Landgericht Stuttgart hatte den Inhaber einer nicht-ärztlichen Praxis verurteilt, es zu unterlassen, mit Werbeaussagen bezüglich Osteopathie werben, etwa sich selbst als „Osteopathen“, seine Praxis als „Vollzeit-Osteopathie-Praxis“ oder seinen Mitarbeiter als „osteopathischen Telatherapeuten“ zu bezeichnen (LG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2022; Az. 11 O 52/21). ). Das Urteil ist nun rechtskräftig geworden, nachdem der Praxisinhaber seine Berufung gegen diese Entscheidung kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung Anfang Februar vor dem OLG Stuttgart zurückgenommen hat.
Zum Sachverhalt
Das Praxisteam bestand aus dem Beklagten selbst, der über eine Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf den Bereich der Physiotherapie, verfügte. Eine Mitarbeiterin, die mit 9 Wochenstunden für den Praxisinhaber tätig war, hatte eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis. Eine weitere Mitarbeiterin war Zahnarzt- und Augenarzthelferin und ein Mitarbeiter Sport- und Gymnastiklehrer. Der Beklagte bezeichnete sich selbst und seine Mitarbeiter, die nicht Heilpraktiker waren, als „Osteopathen“, oder verwendete für seine Praxis in zahlreichen Varianten den Begriff der osteopathischen Praxis. Bei Osteopathie handelt es sich um eine manuelle Form der Therapie, also eine Heilbehandlung, die nach § 1 HeilpraktikerG nur Ärzte oder Heilpraktiker ausüben dürfen.
Keine Osteopathie ohne Heilpraktikererlaubnis
Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung als irreführend beanstandet. Sie vertrat die Auffassung, die Qualifikation des Praxisinhabers und der Mitarbeiter rechtfertigten die Aussagen nicht. Die Gegenseite argumentierte im Wesentlichen, die Mitarbeiterin mit der unbeschränkten Heilpraktikererlaubnis habe die Praxisleitung inne und der Beklagte sei unter ihrer Aufsicht tätig. Außerdem habe dieser bereits eine Unterlassungserklärung gegenüber seinem Berufsverband abgegeben.
Das Landgericht vertrat die Auffassung, der Beklagte habe durch die verschiedenen Bezeichnungen den Eindruck erweckt, er selbst sei zur Osteopathie berechtigt und befähigt und könne selbst erlaubterweise osteopathische Behandlungen erbringen. Dieser Eindruck sei aber unrichtig. Erforderlich sei nämlich eine unbeschränkte Heilpraktikererlaubnis. Die dem Beklagten erteilte sektorale Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie reiche nicht aus, um osteopathische Behandlungen vornehmen zu dürfen. Hieran ändere die vom Beklagten behauptete Praxisleitung durch die Mitarbeiterin mit unbeschränkter Heilpraktikererlaubnis nicht.
Auch die Praxisbezeichnungen hielt das Gericht für irreführend. Wenn nur eine Mitarbeiterin, die lediglich neun Wochenstunden und auf 450,00 Euro-Basis tätig werde, eine unbeschränkte Heilpraktikererlaubnis habe, sei das mit Begriffen wie „Vollzeit-Osteopathiepraxis“ oder „Osteopathische Notfallpraxis“ nicht in Einklang zu bringen.
Gegenüber Berufsverband abgegebene Unterlassungserklärung nicht ausreichend
Nach Auffassung des Landgerichts beseitigte die gegenüber dem Berufsverband abgegebene Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht. Das Gericht wies darauf hin, dass die Unterlassungserklärung bereits inhaltlich vom Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale abwich. Darüber hinaus sei die zeitlich nach der Beanstandung der Wettbewerbszentrale erfolgte Abmahnung des Berufsverbandes „erkennbar eine Gefälligkeit seines Verbandes dem Beklagten gegenüber“. Und weiter „Es besteht gerade keine hinreichende Gewähr, dass der B. Verband gegen seinen Gründer und 1. Vorsitzenden bei künftigen Verstößen vorgeht und Vertragstrafen fordert.“
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitswesen >>
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ck
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