Das Landgericht Stuttgart wird am 09.11.2017 in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren über die Werbung mit einem „gebührenfreien“ Girokonto der Sparda-Bank Baden Württemberg verhandeln (AZ. 35 O 57/17 KfH).
Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung der Sparda Bank für ein vermeintlich kostenloses Girokonto („Das gebührenfreie SpardaGirokonto“) beanstandet. Die Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb hält die betreffende Werbung für irreführend, weil der Kunde für die Bankcard erst einmal 10 Euro zahlen muss. Diese soll er erstattet bekommen, wenn er im Jahr mehr als 100 bargeldlose Umsätze über das Konto abwickelt. Wenn der Kunde aber erst einmal 10 Euro zahlen muss, um unter Umständen ggf. erst nach einem Jahr eine entsprechende Erstattung zu erhalten, bedeutet das aus Sicht der Wettbewerbszentrale, dass das Konto eben nicht kostenlos ist.
Grundsatzurteil des LG Düsseldorf in Verfahren der Wettbewerbszentrale
Erst im Januar 2017 hatte das LG Düsseldorf auf Antrag der Wettbewerbszentrale einer anderen Sparda-Bank die Werbung mit einem kostenlosen Girokonto untersagt, weil im damaligen Fall die für die Benutzung des Kontos erforderliche Bankkarte dem Kunden mit 10,00 Euro in Rechnung gestellt wurde (LG Düsseldorf, Urteil vom 06.01.2017, Az. 38 O 68/16).
Bereits in Vorjahren Berechnung unzulässiger Bankentgelte unterbunden
Bereits in den Vorjahren ist die Wettbewerbszentrale gegen die Berechnung von pauschalen Bankentgelten durch verschiedene Geldinstitute vorgegangen: So hat sie gegenüber der Landesbank Berlin bereits im November 2015 erfolgreich die Berechnung von pauschalen Kosten für eine Rücklastschrift als unzulässig beanstandet (vgl. News der Wettbewerbszentrale vom 25.11.2015: Landesbank verpflichtet sich zur Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Preisverzeichnisses >>).
Im August 2016 hat sie die Berechnung eines Entgeltes für die Ausführung eines Dauerauftrages durch eine Sparkasse moniert (vgl. News vom 01.08.2016: Unzulässige Bankentgelte – Wettbewerbszentrale setzt Unterlassungsanspruch erfolgreich durch >>).
BGH-Entscheidungen zu weiteren Fragen rund um Zulässigkeit von Bankentgelten
Über etliche neue Versuche, Entgelte von Bankkunden zu erhalten, wurde jüngst in den Medien berichtet*. In einem – nicht von der Wettbewerbszentrale geführten – Verfahren hat der BGH die Berechnung eines Entgeltes für die Übersendung eine mobilen TAN per SMS grundsätzlich zugelassen, die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse aber als zu weitgehend angesehen (BGH, Urteil vom 25.07.2017, Az. XI ZR 260/15). In einem weiteren Fall hat der Bundesgerichtshof insgesamt 8 Klauseln im Preisverzeichnis mit verschiedenen Entgelten für unzulässig erklärt (BGH, Urteil vom 12.09.2017, Az. XI ZR 590/15). So unter anderem ein pauschales Entgelt für die Benachrichtigung des Kunden über eine Rücklastschrift oder ein Entgelt für die Aussetzung und Löschung eines Dauerauftrages.
*z.B. FAZ, 14.06.2017, Seite 2, „Dürfen Banken für alles und jedes extra kassieren“.
Weiterführende Informationen
Kontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V.
Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke (Syndikusrechtsanwalt)
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg
Tel.: 06172-121518
E-Mail: breun-goerke@wettbewerbszentrale.de
F 5 0216/17
pbg
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