Das Führen der Berufsbezeichnung „Architekt“ u. ä. sowie die Verwendung von Wortbildungen wie z. B. „Architekturbüro“ sind nur dann zulässig, wenn der Verwender dieser Bezeichnungen in der Architektenliste bei der zuständigen Architektenkammer eingetragen ist. Trotz eindeutiger Rechtslage gehen bei der Wettbewerbszentrale nach wie vor Beschwerden gegen die unzulässige Verwendung dieser Berufsbezeichnungen ein.
Gegenstand eines jüngst von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahrens vor dem Landgericht Stuttgart war die Verwendung eines Bürostempels mit dem Aufdruck:
„Architektur-Städtebau… Professor E. W. K… Freier Architekt…“.
Weiter trat der Beklagte im Internet unter der Domain www.k…architekten.com auf, seine Emailanschrift beinhaltete ebenfalls den Zusatz „Architekten“.
Ursprünglich war der Beklagte gemeinsam mit seinem Vater, Herrn Professor E.-W. K. unter der Bezeichnung „Planungsgruppe 30“ in einem Planungsbüro tätig. Lediglich Herr Professor E.-W. K. war in der Architektenliste eingetragen. Nach dem Tod seines Vaters hat der Beklagte weiterhin die Berufsbezeichnung „Architekt“ sowie ähnliche Wortbildungen wie „Architektur“ verwendet. Auch auf den akademischen Titel seines Vaters „Professor“ wollte er nicht verzichten.
Da ein Eintrag in der Architektenliste für den Beklagten nicht vorlag, hat er gegen das Architektengesetz verstoßen, was gleichzeitig wettbewerbswidrig im Sinn des § 4 Ziff. 11 UWG ist. Außerdem sind sämtliche o. g. Bezeichnungen, insbesondere auch die Verwendung des Titels „Professor“, irreführend im Sinne der §§ 3, 5 UWG.
Das Landgericht Stuttgart bestätigte im Urteil vom 27.09.2010, Az. 40 O 70/10 KfH, die Auffassung der Wettbewerbszentrale und untersagte dem Beklagten die Verwendung sämtlicher Bezeichnungen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
(S 2 0493/10) sj
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