In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Musterverfahren hat das Landgericht Stuttgart dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob ein Online-Händler im Rahmen seines Internetangebots eine kostenpflichtige Sonderrufnummer angeben darf, über die Kunden das Unternehmen zur Vertragsabwicklung kontaktieren können (LG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2015, Az. 11 O 21/15).
Die Auslegung des Artikels 21 der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) >> sowie der dazu ergangenen nationalen Vorschrift des § 312 a Abs. 5 BGB >> ist insoweit umstritten. Hier geht es um die Frage, ob die Zulässigkeit der Verwendung der für den Verbraucher mit zusätzlichen Kosten verbundenen Sonderrufnummer davon abhängig ist, ob der die Nummer verwendende Unternehmer ein Teil der vom Telekommunikationsanbieter damit vereinnahmten Entgelte ausgezahlt erhält oder nicht.
Der Europäische Gerichtshof wird nun Gelegenheit erhalten klarzustellen, ob es auf diesen Gesichtspunkt bei der Frage der Zulässigkeit der Verwendung solcher Rufnummern ankommt oder nicht (F 5 0548/14).
Weiterführende Informationen:
pbg
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Keine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für ein nicht nur aus Nahrungsergänzungsmitteln bestehendes Darmsanierungsprogramm
-
Neues „Recht auf Reparatur“: EU-Regelung soll Nachhaltigkeit und Ökodesign von Produkten fördern
-
LG Koblenz definiert wesentliche Tätigkeiten des Kraftfahrzeughandwerks
-
Wettbewerbszentrale klagt wegen Werbung für „besten Verkaufspreis“ bei Gebrauchtwagen
-
Werbung mit Angst vor der Energiewende