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LG Offenburg: Intransparente Werbung für Mobilfunkverträge

Das LG Offenburg hat die Werbung eines Online-Mobilfunkversandes aus mehreren Gründen für wettbewerbswidrig erklärt (Urteil vom 26.6.2024, Az. 5 O 7/23, nicht rechtskräftig). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen das Unternehmen aus sieben verschiedenen Aspekten, darunter wegen der Gestaltung des Produktinformationsblattes, wegen irreführender Preiswerbung, sowie SEPA-Diskriminierung.

Intransparente Preisgestaltung 

Gegenstand war die Werbung für einen Handyvertrag. Das Unternehmen hatte den Vertrag mit einem Preis von 9,99 Euro pro Monat sowie einmaligen Kosten von 1,00 Euro beworben. Es zeigte sich bloß versteckt im Kleingedruckten, dass zusätzlich 29,90 Euro als Startpaketpreis fällig werden sollten. Insgesamt war kaum verständlich erläutert, welchen Preis die Kundschaft hätte zahlen müssen. Das ergab sich auch daraus, dass ein Teil des beworbenen Rabatts auf Cashback-Zahlungen beruhte, worauf in der Werbung aber nichts hindeutete. 

Offenbar betrugen die monatlichen Kosten mindestens 11,99 statt 9,99 Euro. Weiter zur Verwirrung trug das gesetzlich vorgeschriebene Produktinformationsblatt bei. Dort bezifferte das Unternehmen die monatlichen Kosten mit mindestens 26,99 Euro, fügte aber ergänzend bei, dass man zu dieser Information rechtlich verpflichtet sei und der tatsächliche Preis des Angebots niedriger sei. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen sowohl einmalige als auch laufende Kosten in irreführender Weise beworben hatte. Es müsse deutlich erkennbar sein, welche einmaligen Kosten anfallen und dass der beworbene Rabatt eine Cashback-Zahlung beinhalte.

Rechtswidrige Ergänzungen im Produktinformationsblatt

Das Landgericht stellte außerdem fest, dass die Ergänzung des Produktinformationsblattes unzulässig sei. Die für das Blatt maßgebliche Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt (TKTransparenzV) solle sicherstellen, dass Kundschaft Verträge leicht vergleichen könnten. Dementsprechend würden Ergänzungen der gesetzlichen Angaben den Standard aufweichen. Solche Ergänzungen führten laut Gericht zu Verwirrung und Unsicherheit bei der Kundschaft und könnten sogar den Eindruck erwecken, das Unternehmen biete etwas, was seine Konkurrenz nicht biete.

Schließlich forderte das Unternehmen im Rahmen des Bestellvorgangs eine deutsche IBAN. Wer die Lastschriften lieber über ein ausländisches SEPA-Konto begleichen wollte, erhielt eine entsprechende Fehlermeldung. Im Verfahren begründete das Unternehmen dies damit, dass der Geschäftspartner – ein großes Mobilfunkunternehmen – ein deutsches Konto verlange. Doch das Gericht betonte den zwingenden Charakter der VO (EU) 260/2012 (sog. SEPA-VO), wonach auch ausländische SEPA-Konten zwingend zu akzeptieren seien. 

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Telekommunikation >>

News der Wettbewerbszentrale vom 9.4.2024 // LG Düsseldorf: SEPA-Diskriminierung auch bei unverbindlicher Vorgabe >>

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 4.6.2024 // Sieben Jahre Beschwerdestelle „SEPA-Diskriminierung“ – Beschwerdeaufkommen bei der Wettbewerbszentrale stark gestiegen >>

F 03 0020/22

kok

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