Das LG München hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale einem Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln untersagt, für ein „gesundes“ Immunsystem und eine „gesunde“ Immunfunktion sowie mit einer „Aktivierung“ und „Stärkung“ der Abwehrkräfte zu werben (LG München, Urteil vom 23.052.2022, Az. 37 O 9874/21, nicht rechtskräftig).
Ein Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln warb auf seiner Internetseite und in einem Youtube-Video für sein Nahrungsergänzungsmittel mit einem „gesunden Immunsystem“ und einer „gesunden Immunfunktion“ für Vitamin C, D, B6 und Zink. Zugelassen sind jedoch nur Angaben hinsichtlich eines Beitrags zu einem „normalen Immunsystem“. Die Wettbewerbszentrale ist der Auffassung, dass „gesund“ über die zugelassene Angabe „normal“ hinausgeht und damit von der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe nicht mehr gedeckt ist. Zudem warb das Unternehmen mit einer „Aktivierung“ und „Stärkung“ der Abwehrkräfte. Auch insoweit ist die Wettbewerbszentrale der Auffassung, dass diese Angaben mehr als nur einen „Beitrag“ versprechen und damit unzulässig sind.
Zum Urteil
Das Gericht gab der Klage in allen Punkten statt. Die Werbung mit einer „Aktivierung“ suggeriere, ein derzeit noch inaktives Immunsystem in Gang zu setzen. Die Werbung mit einem „gesunden“ Immunsystem erwecke auch den Eindruck, das Immunsystem wieder in einen gesunden Zustand versetzen zu können. Gleiches gelte für die versprochene „Stärkung“ der Abwehrkräfte, die den Eindruck vermittle, die Aktivität des Immunsystems mit dem Erfolg besserer und damit über den Ist-Zustand hinausgehender Abwehrkräfte zu steigern. Diese Angaben gingen daher auch nach Auffassung des Gerichts über die zugelassenen Angaben hinaus und seien damit nicht mehr gleichbedeutend, sondern unzulässig.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
F 8 0019/21
tv
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