Das LG München hat jüngst dem Betreiber eines Online-Shops u.a. untersagt, Verbrauchern nach einer erfolgten Bestellung über www…..de binnen fünf Bürostunden keine elektronische Zugangsbestätigung zukommen zu lassen (LG München, Urteil vom 15.02.2022, Az. 33 O 4638/21).
Ein Verbraucher hatte im September 2020 eine Spielkonsole zum Preis von 499,99 Euro bei dem beklagten Onlineshop bestellt. Zunächst versendete der Shop hierfür keine Bestätigung, dass die Bestellung eingegangen war. Der Verbraucher erkundigte sich am gleichen Tag noch danach. Auch auf diese Nachfrage hin erhielt er keine Zugangsbestätigung. Fünf Tage später erhielt der Verbraucher eine Zahlungsaufforderung, nicht aber eine Bestätigung, dass die Bestellung eingegangen war. Erst einen weiteren Tag später bestätigte der Shop die Bestellung des Verbrauchers. Daraufhin erhob ein Verbraucherverband gegen den Shop Unterlassungsklage wegen verspäteter Bestätigung und verschiedener AGB-Klauseln.
Gegenstand des Verfahrens war damit unter anderem der auf europäische Vorgaben zum E-Commerce zurückgehende § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB. Die Norm verpflichtet Unternehmen dazu, den Eingang einer Bestellung zu bestätigen – und zwar unverzüglich. „Unverzüglich“ verlangt üblicherweise besonders schnelles Handeln.
Binnen fünf Bürostunden müsse der Shop dem Kunden eine elektronische Zugangsbestätigung senden, so das LG München. Ein vorhersehbar besonders hohes Bestellvolumen ließ das LG München nicht als Argument gelten. Dafür müsse der Shop Vorkehrungen treffen, etwa durch Vergrößerung der Serverkapazitäten.
Anmerkung:
Zu unterscheiden ist insofern zwischen einer Zugangsbestätigung und der eigentlichen Annahme der Bestellung. Die Annahme kann später erfolgen und ist nicht an die besondere Eile des § 312i BGB gebunden. Doch für die Zugangsbestätigung ist schnelles Handeln nötig, das zeigt auch das Urteil. Anders als andere Normen der §§ 312ff. BGB ist § 312i BGB nicht einmal auf Verbraucherverträge beschränkt, sondern findet auch im B2B-Bereich Anwendung.
kok
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