In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren hat das LG München I einem Getränkehersteller untersagt, für ein Getränk in seiner konkreten Aufmachung mit der Aussage „Lass die Vitaminbombe platzen und dein Immunsystem Salsa tanzen!“ zu werben (LG München I, Urteil vom 21.09.2016, Az. 37 O 3339/16, nicht rechtskräftig).
Der betreffende Getränkehersteller vertrieb ein Erfrischungsgetränk, dass neben seinem Hauptbestandteil Wasser auch Zitrone, Agave, Cayenne und Kurkuma enthielt. Auf der Rückseite war prominent der Satz „Lass die Vitaminbombe platzen und dein Immunsystem Salsa tanzen“ platziert. In der Nährwertkennzeichnung wurde kein Vitamingehalt deklariert.
Die Wettbewerbszentrale hatte das Produkt unter anderem wegen Verstoßes gegen die Health Claims Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 >> beanstandet, da die Angabe suggeriert, das Getränk enthalte einen derart hohen Vitaminanteil, dass hierdurch das Immunsystem des Konsumenten verbessert würde. Ein solcher Claim werde auch nicht in der Liste der zugelassenen Angaben geführt (Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012). Da das Unternehmen keine Unterlassungserklärung abgab, erhob die Wettbewerbszentrale Klage vor dem LG München I.
Das Gericht gab dem Antrag statt. Die Aussage sei eine gesundheitsbezogene Angabe und die Etikettierung verstoße gegen Art.10 HCVO. Der Terminus „Lass die Vitaminbombe platzen“ bringe zum Ausdruck, dass viele Vitamine enthalten sind. Die Metapher „Lass dein Immunsystem Salsa tanzen“, vermittele den Eindruck, dass das Immunsystem eine über das Normale hinausgehende Steigerung erfahre und damit verbessert wird. Normalerweise tanze das Immunsystem nicht Salsa. Durch die Aufforderung werde suggeriert, dass der Verbraucher sein Immunsystem zu besonderen Leistungen bewegen könne. Es bestehe also ein Zusammenhang zwischen Gesundheit und Konsum. Die Aussage sei darüber hinaus nicht nach Art. 10 Abs. 1 HCVO in die Liste der zugelassenen Angaben nach Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen und auch deshalb verboten.
Daneben liege eine nährwertbezogene Angabe nach Art. 8 Abs. 1 HCVO vor, da dem Lebensmittel besondere Nährwerteigenschaften, nämlich einen Zusammenhang mit Vitaminen, beigelegt. Damit werde die Pflicht zur Angabe der Vitaminmenge im gleichen Sichtfeld wie die Nährwertkennzeichnung ausgelöst. Auch hier wurde ein Verstoß der Beklagten bejaht.
Einen weiteren Antrag zu einer Irreführungsthematik wies das Gericht ab.
Anmerkung:
Unternehmen, sollten bei innovativen oder dynamischen Werbeaussagen mit Bezug auf die Gesundheit oder den Nährwert genau prüfen, ob die Voraussetzungen der Health Claims Verordnung eingehalten sind, insbesondere ob eine entsprechende Angabe für einen in signifikanter Menge im Lebensmittel enthaltenen Nährstoff zugelassen ist.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich der Getränkwirtschaft >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Health Claims / Lebensmittel >>
Health Claims Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 >>
Verordnung (EU) Nr. 432/2012 >>
M 4 0170/15
sb
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