Die Wettbewerbszentrale hat vor dem Landgericht München I ein Unterlassungsurteil gegen einen süddeutschen Stromanbieter erstritten (LG München I, Urteil vom 19.03.2024, Az. 33 O 7368/23, nicht rechtskräftig). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale wegen falscher Behauptungen im Rahmen der Telefonwerbung sowie wegen Telefonwerbung ohne wirksame Einwilligung.
Ein Mitarbeiter des Stromanbieters hatte eine Verbraucherin im Juli 2022 auf deren Privatanschluss angerufen und behauptet, sein Unternehmen arbeite mit EnBW, einem großen Konkurrenten, zusammen. Tatsächlich bestand eine solche Zusammenarbeit nicht.
Im Anschluss an das Gespräch hatte der Stromanbieter der Verbraucherin eine SMS geschickt, in der ihr ein neuer Stromvertrag bestätigt wurde. Nachdem sie trotz eines sofortigen Widerrufs per Telefon, Post und SMS noch eine schriftliche Bestätigung des vermeintlich geschlossenen Vertrags erhalten hatte, ging die Verbraucherin zur Polizei und wandte sich an die Wettbewerbszentrale. Die Wettbewerbszentrale nahm den Stromanbieter zunächst außergerichtlich und dann gerichtlich in Anspruch.
Irreführende Behauptung über Zusammenarbeit
Das Landgericht München I hat das Vorgehen des Stromanbieters aus zwei Gesichtspunkten heraus beanstandet: Zum einen hat es die Angabe des Anrufers, er arbeite mit EnBW zusammen, als irreführende Werbung gewertet. Das Gericht verbot dem Stromanbieter, mit derlei Falschaussagen zu werben.
Zum anderen hat das Landgericht den Stromanbieter auch verpflichtet, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern für Stromlieferverträge zu unterlassen, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung betroffener Verbraucher vorliegt. Mit dem Werbeanruf habe der Stromanbieter gegen § 7 UWG verstoßen. Dass eine Einwilligung in Telefonwerbung vorliege, müsse das werbende Unternehmen beweisen.
Der Stromanbieter legte Auszüge seiner Dokumentation vor, woraus sich ergab, dass die Verbraucherin eine Woche vor dem Werbeanruf an einem Preisausschreiben teilgenommen und dabei ihre Daten hinterlegt hatte. Dabei mussten die Teilnehmer des Gewinnspiels einzelne „Sponsoren“ aus einer längeren Liste abwählen.
Unzulässiges Opt-Out
Nach der Rechtsprechung ist jedoch die Einwilligung eines Verbrauchers in Telefonwerbung durch andere Unternehmen unwirksam, wenn die Einwilligungserklärung für eine ganze Liste von Unternehmen gilt und der Verbraucher für jedes dieser Unternehmen durch Anklicken des Feldes „Abmelden“ entscheiden muss, von welchem Unternehmen er keine Werbung erhalten möchte (sog. Opt-Out). Erforderlich wäre eine aktive Einwilligung „in Kenntnis der Sachlage“ und „für den konkreten Fall“ (sog. Opt-In). Das hat der BGH bereits 2020 entschieden (BGH GRUR 2020, 891 – Cookie-Einwilligung II). Das Landgericht München I hat unter Verweis auf dieses Urteil entschieden, dass die angerufene Verbraucherin keine wirksame Einwilligung erteilt hatte. Die Telefonwerbung war damit auch deshalb unzulässig.
HH 02 0195/22
mb
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