In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht München I dem Betreiber einer Online-Zeitung untersagt, neben redaktionellen auch werbliche Teaser anzuzeigen, ohne diese eindeutig als Werbung zu kennzeichnen (Urteil vom 09.07.2024, Az. I HK O 12576/23, nicht rechtskräftig).
Teaser sind kurze Vorschautexte auf verlinkte Beiträge. Einer dieser Teaser verlinkte von der Startseite einer Online-Zeitung auf eine Unterseite, die verschiedene Hörbücher vorstellte. Der Teaser war zwischen anderen redaktionellen Teasern auf der Startseite relativ weit oben platziert und hatte ein gleiches Erscheinungsbild wie Nachrichten-Teaser der Rubriken „Welt“ und „Wirtschaft“ (siehe Screenshot).
Unzureichender Hinweis auf Affiliate-Links.
Auch wenn Interessierte über die Suchfunktion nach Artikeln suchten, präsentierte die Zeitung in den Ergebnissen die werblichen Artikel samt darin enthaltener Affiliate-Links in identischer Gestaltung wie redaktionelle Artikel. Unternehmen erhalten für die Einbindung von Affiliate-Links auf unterschiedliche Weisen (etwa pro vermitteltem Kauf) Provisionen. Riefen Interessierte den hinter dem Teaser verlinkten Text zu Hörbüchern auf, waren dort die Affiliate-Links hinter Buttons wie „Auf Amazon kaufen“ eingebunden. Im oberen Teil dieser Unterseite, jedoch unterhalb eines Fotos sowie der Überschrift und des Vorspanns hieß es:
„Hinweis an unsere Leser: Wir erstellen Produktvergleiche und Deals für Sie. Um dies zu ermöglichen, erhalten wir von Partnern eine Provision. Für Sie ändert sich dadurch nichts.“
Diese Kennzeichnung war aus Sicht der Wettbewerbszentrale nicht ausreichend, um darauf hinzudeuten, dass das Medium für Käufe oder Abonnements von Hörbüchern nach einem Klick auf das jeweilige Angebot eine Provision erhält. Die Wettbewerbszentrale hat den Verlag daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Vergleich mit werblichen E-Mails
Das Landgericht München I hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Gestaltung der Teaser verstoße gegen § 5a Abs. 4 UWG. Die Texte auf den Unterseiten dienten dem Absatz von Drittprodukten in Form von Hörbüchern und seien deshalb eine geschäftliche Handlung des Verlags. Die Veröffentlichung der Teaser sei daher nach Auffassung der Kammer ebenfalls geschäftliche Handlung des Verlages.
Der Hinweis auf der Unterseite über die Provision sei darüber hinaus nicht ausreichend: Leser der Beiträge könnten nicht erkennen, dass die in dem Text enthaltenen Links eine Provision auslösen könnten. Damit sei der kommerzielle Zweck nicht ausreichend kenntlich gemacht. So hielt das Landgericht bereits den Besuch der Hörbuch-Unterseite für eine geschäftliche Handlung, zu der die Leserschaft veranlasst werde. Anders als im Bereich der Influencer-Werbung komme es nicht erst auf den Besuch des Affiliate-Links an. Dadurch sei schon der Teaser als Werbung zu kennzeichnen.
Das ergebe sich aus den gesetzlichen Wertungen des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), welche hohe Anforderungen an hinreichende Kennzeichnung stelle. So sehe es der Gesetzgeber beispielsweise in § 6 Abs. 2 DDG bereits als verboten an, bei werblichen E-Mails in der Betreffzeile den werblichen Zweck zu verheimlichen. Der Teaser sei mit einer solchen Betreffzeile vergleichbar. Vor unerwarteten kommerziellen Inhalten wolle der Gesetzgeber Verbraucher schützen, auch wenn der Besuch bloß einen Klick erfordere.
Weiterführende Hinweise
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Medien und Verlage >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Digitale Welt >>
HH 03 0082/23
mb/kok
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater