Das Landgericht München I hat entschieden, dass die Seite zur elektronischen Kündigung von Abos eines Streaming-Anbieters nicht hinter einer Login-Abfrage versteckt sein darf (Versäumnisurteil vom 11.06.2024, Az. 33 O 2961/23, nicht rechtskräftig). Die Wettbewerbszentrale hatte gegen den Anbieter auf Unterlassung geklagt, weil die Online-Kündigung von Abos aus ihrer Sicht unnötig erschwert wurde.
Gestaltung der Seite ging über Vorschriften hinaus
Am unteren Ende der Website des Anbieters befand sich eine Schaltfläche, die mit „… Abo kündigen“ beschriftet war. Beim Klick auf diese Fläche gelangte die Kundschaft auf eine weitere Seite, auf der der Anbieter Login-Informationen (E-Mail-Adresse und Passwort) abfragte. Ohne Login konnte die Kundschaft keine Kündigungsinformationen eingeben oder absenden. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen die Vorschriften zum Kündigungsbutton (§ 312k BGB), die eine einfache und direkte Kündigung ohne unnötige Hürden ermöglichen sollen.
Der Anbieter hatte die Login-Abfrage für notwendig gehalten, um Kundschaft sicher zu identifizieren. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale genügten dafür die ohnehin für Kündigungen erforderlichen Informationen. Die Vorschriften zum Kündigungsbutton seien als Maximalvorgabe zu verstehen, sodass Anbieter nicht darüber hinaus Informationen verlangen dürften.
Parallelverfahren lief zeitgleich
Das Verfahren der Wettbewerbszentrale endete mit einem Versäumnisurteil, weil das LG München I in einem zeitgleich laufenden Verfahren gegen den gleichen Anbieter bereits geurteilt hatte, dass die Gestaltung wettbewerbswidrig sei.
Weiterführende Informationen
F 03 0044/22
kok
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