Der Beklagte hatte 1999 einen Domain-Namen registrieren lassen. Hinter dem Namen verbarg sich lediglich eine „Baustellen-Seite“. Dort befand sich der Hinweis „Sie sehen hier eine soeben freigeschaltete Homepage. Es sind noch keine Inhalte festgelegt worden, per E.Mail sind wir bereits erreichbar…“. Im Jahr 2002 hat der Kläger sich diesen Namen als Marke eintragen lassen. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte den Domain-Namen freigeben müsse.
Der Kläger hat keinen Erfolg mit seiner Klage. Das LG München I sieht in der Verwendung eines Domain-Namens lediglich als „Baustellen-Seite“ (über 5 Jahre) keine Nutzung „im geschäftlichen Verkehr“. Damit scheiden Ansprüche aus dem Markengesetz und dem UWG aus.
Auch Ansprüche aus § 12 BGB sind nicht gegeben. Denn eine Domain, die lediglich registriert wurde, stellt nach Auffassung des Gerichtes keine Namensanmaßung dar.
Eine ursprünglich berechtigte Domain-Registrierung wird also nicht alleine dadurch unberechtigt, dass plötzlich ein anderer dieselbe Bezeichnung als Geschäftszeichen der Firma nutzen will und dieses sogar als Marke eingetragen hat. Solange der Beklagte den Domain-Namen nur privat und nicht geschäftlich nutzt, hat der Kläger schlechte Chancen, die Freigabe des Domain-Namens erfolgreich durchzusetzen.
Quelle: Urteil des LG München I vom 18.03.2004, Aktz: 17HK O 16815/03
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