Das Landgericht München I hat dem Freistaat Bayern per einstweiliger Verfügung vom 29.03.2006 verboten, für die Verlosung von WM-Tickets zu werben, wenn die Teilnahme an dieser Verlosung vom Abschluss von Verträgen über Lotterien/Wetten, wie Lotto, Ergebniswette, Auswahlwette und GlücksSpirale, sowie der ODDSET-Kombi-Wette abhängig ist.
Beantragt hatte die einstweilige Verfügung eine Lottoanbieterin aus den Niederlanden, die auch auf dem deutschen Markt tätig ist. Sie machte geltend, dass die staatliche Lotterieverwaltung damit geworben hatte, 3.000 Endspiel-Tickets für die Fußballweltmeisterschaft 2006 zu verlosen; die Teilnahme an der Verlosung sei nach dem Eindruck dieser Werbung jedoch nur solchen Personen eröffnet worden, die bei Lotto, Toto, Glücksspirale oder ODDSET mitspielen. Eine derartige Koppelung sei aber gemäß § 4 Nr. 6 UWG unlauter. Hiernach ist es wettbewerbswidrig die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig zu machen.
Einstweilige Verfügung des Landgericht München I vom 29.03.2006, Az. 9HK O5864/06
Hintergrund
Im Auftrag des OK FIFA WM 2006 veranstalten die Lotteriegesellschaften eine Sonderauslosung von insgesamt 3000 Karten für das Finale der FIFA WM 2006TM in Berlin. Gewinnen kann jeder, der vom 27. März bis einschließlich 08. April 2006 Lotto, Toto, GlücksSpirale oder ODDSET spielt. Mit den Sonderauslosungen werden besondere Gewinne zusätzlich zu den Gewinnchancen der Lotterien angeboten
Im Einzelnen nehmen an der Sonderauslosung die folgenden Spielaufträge teil:
– Spielaufträge aus den Lottoziehungen vom 29. März und 01. April 2006 sowie vom 05. und 08. April 2006.
– Spielaufträge der TOTO-Veranstaltungen und der ODDSET Wettrunden 13 und 14.
– Spielaufträge der GlücksSpirale-Ziehungen vom 01. und 08. April 2006.
Quelle: Mitteilung des Anwaltmagazins vom 01.04.2006
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