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LG München: „Caramel Pudding“ muss Karamell enthalten

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das LG München einem Lebensmittelhersteller untersagt, Pudding, der keine karamellisierten Erzeugnisse aus Zucker enthält

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das LG München einem Lebensmittelhersteller untersagt, Pudding, der keine karamellisierten Erzeugnisse aus Zucker enthält, als „Caramel Pudding“ zu bezeichnen (LG München, Urteil vom 11.10.2022, Az.: 33 O 13261/21, nicht rechtskräftig, F 8 89/21).

Sachverhalt

Die Beklagte vertreibt ein Produkt, dessen Verpackung wie folgt gestaltet ist, als „Caramel Pudding“:

CaramelPudding

Ausweislich des Zutatenverzeichnisses enthält das Produkt kein Karamell. Die Wettbewerbszentrale ist daher der Auffassung, dass die Angabe „Caramel Pudding“ falsche Vorstellungen weckt. Da keine außergerichtliche Einigung zustande kam, erhob die Wettbewerbszentrale Klage vor dem Landgericht München.

Entscheidung

Das Gericht gab der Wettbewerbszentrale Recht und sah in den beanstandeten Angaben einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 LMIV und damit eine unlautere Werbung.

Nach dieser Vorschrift müssen Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein. Der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher erwarte, dass ein als Karamellpudding bezeichneter Pudding Karamell und nicht nur Karamell-Aromen enthält. Er erwarte jedenfalls, dass eine Zutat „Karamell“ enthalten sei, unabhängig davon, ob ihm bewusst sei, dass Karamell aus Zucker hergestellt werde. Dagegen spreche auch nicht die Angabe „Ohne Zuckerzusatz“. Die bedeute nur, dass kein zusätzlicher Zucker hinzugefügt wurde. Auch der Sternchenhinweis mit untypischerweise drei statt einem Stern enthalte keine Aufklärung, sondern werde als Hinweis auf die Qualität („3 Sterne“) verstanden. Auch die Angabe „Typ Karamell“ erkläre nicht klar und leicht verständlich, dass kein Karamell enthalten sei. Selbst das Zutatenverzeichnis enthalte keinen aufklärenden Hinweis, da dort nur „natürliches Aroma“ und nicht „Karamell Aroma“ stehe. Im Übrigen würde nach Auffassung des Gerichts aber selbst ein entsprechendes Zutatenverzeichnis allein die Irreführung nicht ausschließen.

Weiterführende Informationen

Vgl. auch News v. 08.02.2022 // LG München: „Mandelerzeugnis“ darf nicht als Zutat angegeben werden; Prozentanteil der enthaltenen Mandeln muss sich auf das Gesamtprodukt beziehen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>

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