Home News LG Lüneburg untersagt Irreführung durch unternehmens- und produktbezogene Werbeaussagen

LG Lüneburg untersagt Irreführung durch unternehmens- und produktbezogene Werbeaussagen

Ein Unternehmen für Soft- und Hardwareprodukte bewarb im Internet seine Onlineshops mit den Aussagen „Rund 30.000 Produkte mit bis zu 80% Preisvorteil. Seit rund 10 Jahren sind wir Ihr seriöser Partner rund um Ihre IT. Mehr als 200.000 Kunden geben uns Recht“, „Weltweiter Versand im 24 Stundenservice“ sowie weiteren ähnlichen Aussagen. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung als irreführend

Ein Unternehmen für Soft- und Hardwareprodukte bewarb im Internet seine Onlineshops mit den Aussagen „Rund 30.000 Produkte mit bis zu 80% Preisvorteil. Seit rund 10 Jahren sind wir Ihr seriöser Partner rund um Ihre IT. Mehr als 200.000 Kunden geben uns Recht“, „Weltweiter Versand im 24 Stundenservice“ sowie weiteren ähnlichen Aussagen. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung als irreführend (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 UWG). Bei einer Überprüfung des Verkaufsangebots aufgrund einer Beschwerde hatte die Wettbewerbszentrale festgestellt, dass das Unternehmen in seinem Onlineshop tatsächlich nicht rund 30.000 Produkte anbot, sondern weniger als 500. Ferner existierte das Unternehmen erst seit einem halben Jahr und verfügte auch nicht über 200.000 Kunden. Nach erfolgloser Abmahnung der produkt- und unternehmensbezogenen Werbeaussagen legte die Wettbewerbszentrale Klage beim Landgericht Lüneburg ein.

Nachdem die Beklagte sich gegen die Klage nicht verteidigt hatte, erließ das Landgericht im schriftlichen Verfahren ein Versäumnisurteil (LG Lüneburg, Versäumnisurteil vom 06.11.2014, Az. 7 O 103/14), in dem es die Beklagte verurteilte, es zu unterlassen, selbst oder durch Dritte im Internet mit den Aussagen „Rund 30.000 Produkte mit bis zu 80% Preisvorteil. Seit rund 10 Jahren sind wir Ihr seriöser Partner rund um Ihre IT. Mehr als 200.000 Kunden geben uns Recht“, „10 Jahre seriös“, „Weltweiter Versand im 24 Stundenservice“ und „>200.000 Kunden“ zu werben. Da die Beklagte keinen Einspruch gegen das Urteil eingelegt hat, ist dieses nunmehr rechtskräftig geworden.

(F 7 0209/14)
jok

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