In dem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren gegen den Händlerbund hat dieser seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Leipzig vom 24.10.2018 (Az. 05 O 752/18) zurückgenommen. Damit ist diese Entscheidung rechtskräftig geworden, wonach dem Verein untersagt ist, seine Leistungen als „Hilfe bei Abmahnung“ mit der Angabe „kostenfreie gerichtliche Vertretung in allen Instanzen“ zu bewerben, ohne in unmittelbarem textlichen Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Rechtsschutz nicht gewährt wird, soweit Fragen gesundheits- oder krankheitsbezogener Werbung Gegenstand des Verfahrens sind.
Der Händlerbund, ein eingetragener Verein, der als Anbieter von unternehmensorientierten Dienstleistungen rund um den Bereich E-Commerce auf dem Markt auftritt, hatte im Rahmen seines Internetauftritts Leistungen als „Hilfe bei Abmahnungen“ u. a. beworben mit „kostenfreie gerichtliche Vertretung in allen Instanzen“. Auf das Bestehen eventueller Einschränkungen dieser Leistungen wurde mit zwei kleinen, waagerecht angeordneten Sternen neben dem Unterpunkt „Hilfe bei Abmahnungen“ hingewiesen. Deren Erläuterung war am Ende der Seite zu finden. Weitere Informationen zu den Einschränkungen waren nur der unter der Rubrik „Satzung / AGB“ eingestellten umfangreichen „Rechtsschutzordnung“ des Vereins zu entnehmen. In der Erläuterung hieß es, „dies ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder“. Sie war nicht unmittelbar mit der Satzung oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlinkt.
Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale war die Aussage „kostenfreie gerichtliche Vertretung in allen Instanzen“ irreführend, weil der beworbene kostenfreie Rechtsschutz in mehreren Fällen eben nicht gewährt wurde und darauf im Zusammenhang mit der Werbung nicht hingewiesen wurde.
Das LG Leipzig hat den Händlerbund antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt: Der Händlerbund suggeriere seinen Mitgliedern durch das Versprechen „kostenfreie gerichtliche Vertretung in allen Instanzen“, dass sie einen Anspruch auf gerichtliche Vertretung in allen Instanzen erwerben würden, was tatsächlich aber nicht der Fall sei. Der mit zwei kleinen Sternen markierte Freiwilligkeitsvorbehalt sei auch nicht geeignet, einer solchen Fehlvorstellung vorzubeugen. Die Erläuterung der Sterne befände sich nicht in unmittelbarer Nähe zu der betreffenden Passage und gebe ebenfalls nicht eindeutig zu verstehen, welche beschränkenden Wirkungen gemeint seien.
Der Händlerbund hatte Berufung gegen dieses Urteil eingelegt, nahm diese aber zurück, nachdem das OLG Dresden zu erkennen gegeben hatte, dass es beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen (Beschluss v. 14.03.2019, Az. 14 U 1745/18).
Nicht Gegenstand des Verfahrens waren Werbeaussagen des Händlerbunds zur „vollumfänglichen Haftungsübernahmegarantie“ im Falle der Überprüfung des Shops eines Mitglieds sowie zur „Haftungsübernahmegarantie für Rechtstexte“ für vom Händlerbund erstellte Rechtstexte.
Diese hatte die Wettbewerbszentrale gleichzeitig ebenfalls als irreführend moniert. Hintergrund waren ebenfalls Einschränkungen dieser Leistungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung des Kunden nur bis einschließlich zur zweiten Instanz übernommen werden.
Die Beanstandung in Bezug auf diese Werbeaussagen konnte jedoch bereits im Wege einer außergerichtlichen Einigung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erledigt werden.
Weiterführende Informationen
Entscheidung des LG Leipzig im Angebot der Wettbewerbszentrale (Log-in erforderlich)
LG Leipzig, Urteil v. 24.10.2018, Az. 05 O 752/18 >>
(HH 1 0142/17)
si/lk
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater