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LG Leipzig verbietet irreführende Radiospots eines Möbelhauses

Das Landgericht Leipzig hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 08.07.2014, Az. 05 O 89/14 einem Möbelhaus untersagt, in einer Radiowerbung mit dem Hinweis „Jetzt 35 % auf Möbel… auch auf Werbeware und Mitnahmemöbel kassieren“ zu werben, wenn nicht tatsächlich das gesamte Möbelsortiment preisreduziert angeboten wird und in der Radiowerbung nicht auf diesen Umstand hingewiesen wird. Auch den Radiospot mit dem Hinweis „0 % Megafinanzierung für 3 Jahre“ hielt das LG Leipzig für wettbewerbswidrig, wenn

Das Landgericht Leipzig hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 08.07.2014, Az. 05 O 89/14 einem Möbelhaus untersagt, in einer Radiowerbung mit dem Hinweis „Jetzt 35 % auf Möbel… auch auf Werbeware und Mitnahmemöbel kassieren“ zu werben, wenn nicht tatsächlich das gesamte Möbelsortiment preisreduziert angeboten wird und in der Radiowerbung nicht auf diesen Umstand hingewiesen wird. Auch den Radiospot mit dem Hinweis „0 % Megafinanzierung für 3 Jahre“ hielt das LG Leipzig für wettbewerbswidrig, wenn dieses Finanzierungsangebot nur bei einem Einkaufswert ab 500,00 € gilt und nicht bereits in der Radiowerbung auf diesen Umstand hingewiesen wird. Das LG bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass diese Werbespots sowohl gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG als auch gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG verstoßen.

Gleichzeitig hatte das Möbelhaus in einem Werbeanschreiben blickfangmäßig mit der Werbeaussage „35 % auf alle Möbel, auch auf Werbeware und Mitnahmemöbel“ geworben, obwohl tatsächlich eine Vielzahl von Möbelmarken und reduzierte Ware von diesem Preisnachlass ausgenommen waren. Außerdem war der angekündigte Preisnachlass auch zeitlich befristet. Auf diese Einschränkungen hatte das Möbelhaus zwar in einem Sternchenhinweis hingewiesen, allerdings waren die Erklärungen hierfür nicht auf derselben Seite enthalten, sondern in verschiedenen Beilagen zu dem Werbeschreiben. Die Wettbewerbszentrale vertrat die Auffassung, dass ein derart ungenauer Hinweis zur Erklärung eines Sternchenhinweises gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG verstößt. Außerdem war der Blickfang „35 % auf alle Möbel“ nach Auffassung der Wettbewerbszentrale auch irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG, da bei einer solchen objektiv falschen Werbeaussage eine Aufklärung mit Sternchenhinweis nicht mehr geeignet ist, die Irreführung auszuräumen.

Weiter wurde in dem Werbeschreiben mit dem Hinweis „Finanzieren Sie außerdem Ihre neuen Möbel ganz bequem zu 0 % und das über 3 Jahre ohne Zinsen und Gebühren“ geworben. In einem Sternchenhinweis am Ende des Werbeschreibens wurde auf einen diesem Schreiben beiliegenden Flyer verwiesen, dort wurde dann erläutert, dass dieses Finanzierungsangebot erst ab einem Einkaufswert von 500,00 € in Anspruch genommen werden konnte. Auch dieser Sternchenhinweis war nach Auffassung der Wettbewerbszentrale nicht ausreichend, so dass die Werbung als intransparent beanstandet wurde.

Hinsichtlich des Werbeschreibens hat das Möbelhaus noch vor der mündlichen Verhandlung vor dem LG Leipzig die geltend gemachten Ansprüche anerkannt, entsprechend wurde ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen (Teil-Anerkenntnisurteil des LG Leipzig vom 10.07.2014, Az. 05 O 89/14).

S 2 0714/13
sj

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