In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das LG Landshut mit Urteil vom 05.06.2019 (Az. 1 HK O 62/19 n. rkr.) dem Hersteller Almased untersagt, für das gleichnamige Produkt mit der Angabe „Almased … das Original“ werben.
Zum Sachverhalt
Die Wettbewerbszentrale hatte sich mit einer Abmahnung zunächst gegen die folgende Aussage im Rahmen eines 30-sekündigen Radiospots gewandt:
„Denn nur das Original hat ein klinisch getestetes Erfolgsrezept.“
Hinsichtlich der Angabe „nur“, wonach also ausschließlich Almased ein klinisch getestetes Erfolgsrezept habe, hatte Almased sich zur Unterlassung verpflichtet. Im Übrigen war das Unternehmen jedoch der Auffassung, es dürfe zu Recht sein Produkt als „das Original“ bezeichnen.
Zum einstweiligen Verfügungsverfahren (LG Lüneburg / OLG Celle)
Hinsichtlich der Bezeichnung als „das Original“ hatte die Wettbewerbszentrale zunächst den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Lüneburg beantragt. Sie argumentierte, dass dem Verbraucher suggeriert werde, nur das von Almased vertriebene Produkt stelle „das Original“ im Sinne des einzig echten „Shakes“ zum Abnehmen dar, während alle anderen auf dem Markt erhältlichen Produkte lediglich nachgeahmte oder gar unechte „Shakes“ zum Abnehmen seien. Damit liege eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG vor. Denn das produktbezogene Alleinstellungsmerkmal, das hier suggeriert werde, komme dem Produkt tatsächlich nicht zu. Im Bereich der diätetischen Nahrungsergänzungen könne keine Rede davon sein, dass sich „Almased Vitalkost“ in irgendeiner Weise gegenüber anderen Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne von §§ 7a, 14a der Diätverordnung abhebe.
Zudem war die Wettbewerbszentrale der Ansicht, dass der angesprochene Verkehr die Werbebotschaft „Almased … das Original“ auch unternehmensbezogen im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG verstehe. Dem Verkehr werde damit suggeriert, das Unternehmen Almased habe als erstes ein (wirkungsvolles) Abnehmpulver entwickelt.
Das LG Lüneburg wies den Eilantrag in erster Instanz zurück (Urteil vom 24.05.2018, Az. 7 O 29/18)und sah in der Bezeichnung keine verbotene Alleinstellungswerbung. Es war der Auffassung, Almased sei die „Lokomotive auf dem hier relevanten Markt“ (wenn auch nicht gleichzustellen mit „Tempo“ oder „Tesa“). Die meisten Produkte – jedenfalls von Discountern – hätten sich daran angehängt. Der Artikel „das“ setze eine Abgrenzung zu etwaigen Nachahmern (in Bezug auf die Größe des Unternehmens). Eine produktbezogene Irreführungsgefahr sah das Landgericht nicht.
Das OLG Celle änderte in zweiter Instanz das Urteil des LG Lüneburg ab und verurteilte Almased dazu es zu unterlassen, mit der Angabe „Almased … das Original“ zu werben. Dazu führte das Oberlandesgericht aus, dass die von der Wettbewerbszentrale angegriffene Werbung jedenfalls nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG irreführend und damit unlauter sei. Es sah hier – anders als das Landgericht – zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware, nämlich des Produkts Almased Vitalkost.
Nach Auffassung des OLG Celle werde die angegriffene Aussage von maßgeblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise dahingehend verstanden, dass es sich bei dem Produkt Almased Vitalkost um das erste Produkt dieser Art handle, das möglicherweise nachgeahmt wurde, jedenfalls aber am längsten am Markt sei. Der Begriff „Original“ stehe im allgemeinen Sprachgebrauch für „echt“, im Gegensatz zur Fälschung oder Nachbildung. Diesen Eindruck sah das Oberlandesgericht noch verstärkt durch die Verwendung des bestimmten Artikels „das“. Diese suggeriere dem Publikum gerade das Singuläre des Produkts und damit ein Alleinstellungsmerkmal.
Außerdem stellte das OLG Celle fest, dass das Produkt „SlimFast“ unstreitig ein vergleichbares Abnehmpulver sei, das ebenfalls unstreitig deutlich vor Almased Vitalkost vertrieben wurde. Damit sei die Aussage, Almased sei das erste Produkt dieser Art auf dem Markt gewesen, unzutreffend.
Hauptsacheverfahren vor dem LG Landshut nach Firmensitzverlegung der Beklagten
Nachdem Almased seinen Firmensitz nach Bayern verlegt hatte, hatte im Hauptsacheverfahren in erster Instanz nun das LG Landshut zu entscheiden. Dieses sah die Bewerbung des Produkts als „das Original“ ebenfalls als irreführend und damit unlauter an.
In den kurzen Entscheidungsgründen, in denen sich das Gericht hinsichtlich der Feststellung des Verbraucherverständnisses an die Feststellungen des OLG Celle anschließt, heißt es, dass maßgebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung des Produkts der Beklagten als „das Original“ dahingehend verstünden, dass es sich bei diesem Produkt um das erste Produkt dieser Art handle, jedenfalls aber um das Produkt, das am längsten am Markt sei. Ein Verständnis, dass es sich um ein original von der Beklagten hergestelltes Produkt handle und ein Bezug nur zu dem Produktsortiment der Beklagten bestehe, sei zwar möglich, aber weniger naheliegend.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Weiterführende Informationen
News der Wettbewerbszentrale vom 28.09.2019
(hg/lk)
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