Das Landgericht Koblenz hat einem Telekommunikationsanbieter untersagt, in Werbeanzeigen für einen DSL-Tarif die Reduzierung der Übertragungsbandbreite nach Verbrauch von 100 GB zu verschweigen (LG Koblenz, Urteil vom 26.04.2016, Az. 1 HK O 1/16; nicht rechtskräftig). Damit bestätigte das Gericht jüngst einen von der Wettbewerbszentrale im Januar 2016 im Eilverfahren erwirkten Beschluss.
Gegenstand der Entscheidung war die Werbung eines Telekommunikationsanbieters, der blickfangmäßig in einem Printmagazin für einen „DSL Internet & Telefon“ Tarif unter Angabe des monatlichen Preises von 9,99 Euro geworben hatte. Der Sternchenhinweis in der Fußnote wurde mit dem Hinweis auf Grundgebühr, Laufzeit u.a. mit der Aussage „inklusive Internet ohne Zeitlimit“ aufgelöst. Weitere Informationen zu der beworbenen Dienstleistung fanden sich in der Werbeanzeige nicht. Insbesondere wurde nicht auf die Internetseite des Anbieters verwiesen.
Auf dieser Website fanden sich zu diesem Tarif allerdings die Informationen, dass bei Überschreitung des Datenvolumens von 100 GB pro Monat eine Reduzierung der Übertragungsbandbreite um ca. 94 % bzw. 88 % erfolgt.
Die Wettbewerbszentrale hatte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Sie hält die Werbung für irreführend i.S.d. §§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG. Gerade bei Internetdienstleistungen im Festnetzbereich gehe der Verbraucher nicht von einer Drosselung ab dem Zeitpunkt des Verbrauchs eines Datenvolumens aus. Zudem werde dem Verbraucher in der Werbeanzeige ein wesentliches Merkmal des beworbenen Tarifs vorenthalten. Daraufhin erließ das LG Koblenz am 08.01.2016 wie beantragt den Beschluss. Die Verfügungsgegnerin legte dagegen Widerspruch ein.
Nun bestätigte das LG Koblenz den Beschluss: Durch die unvollständige Werbeaussage im Printmagazin werde die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass ihnen die Information über die Geschwindigkeitsdrosselung vorenthalten wurde. Die Internetgeschwindigkeit sei eine Information, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich war. In seiner Entscheidung betonte das Gericht, dass der angesprochene Verbraucher auch keinen Anlass hatte, sich auf der Internetseite des Verfügungsbeklagten zu vergewissern, ob das Angebot irgendwelchen – in der Werbeanzeige nicht genannten Einschränkungen – unterlag. Darüber hinaus enthalte die Anzeige auch keinerlei Hinweis auf die Internetseite.
Der in der Fußnote zu findende, ergänzende Hinweis in der Werbeanzeige sei nach Ansicht des Landgerichts ebenfalls schlicht unvollständig. Auch die Angabe „Internet ohne Zeitlimit“ lasse nicht daraus schließen, dass ein anderer Umstand – wie z. B. die Geschwindigkeit – limitert sein werde.
Weiterführende Informationen
Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Telekommunikation >>
Jahresbericht 2015 der Wettbewerbszentrale >>
(F 7 0272/15)
cki
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