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LG Koblenz: Kokosmus, Kokosraspeln und Kokosmehl, die über 60°C erhitzt wurden, sind keine Rohkost

Das LG Koblenz hat einem Lebensmittelhersteller untersagt, mit den Angaben „Rohkost“, „Rohkostqualität“ und „rohköstlich“ für Kokosmus, Kokosraspeln und Kokosmehl zu werben, wenn

Das LG Koblenz hat einem Lebensmittelhersteller untersagt, mit den Angaben „Rohkost“, „Rohkostqualität“ und „rohköstlich“ für Kokosmus, Kokosraspeln und Kokosmehl zu werben, wenn das Ausgangsprodukt über 60°C erhitzt wurde (LG Koblenz, Urteil vom 15.03.2022, Az.: 3 HK O 16/22, nicht rechtskräftig).

Sachverhalt
Die Beklagte warb auf ihrer Internetseite mit den Angaben „Erntefrisch, naturbelassen und rohköstlich“ sowie „100 % naturbelassene Rohkostqualität“ bzw. „in Rohkostqualität“. Zudem fand sich auf der Verpackung ein Siegel mit der Aufschrift „Raw Food Rohkost“.

Für sämtliche streitgegenständlichen Produkte ist das Kokosfleisch Ausgangsprodukt, das im Rahmen des Verarbeitungsprozesses über 9 Minuten auf 87,7 °C erhitzt und dadurch blanchiert wird, bevor es in weiteren Arbeitsgängen zu Raspeln und hiervon ausgehend zu Mus, Mehl und/oder Öl verarbeitet wird.

Die Wettbewerbszentrale hält daher die Bewerbung als Rohkost für unzutreffend und irreführend. Unter Rohkost versteht der Verbraucher ein frisches und bei der Zubereitung nicht erhitztes Lebensmittel, was auf die beworbenen Kokosprodukte nicht zutrifft.

Begründung
Das Gericht gab der Wettbewerbszentrale Recht und sah in den beanstandeten Angaben eine irreführende Werbung und damit einen Verstoß gegen Art. 7 LMIV und § 11 Abs. 1 LFGB.

Die Verbraucher verstünden unter „Rohkost“ schlicht rohe Kost. Dies umfasse jede frische, unerhitzte Nahrung sowohl pflanzlicher als auch tierischer Herkunft. Im engeren, sprachlich dominierenden Sinne werde der Begriff nur für unerhitzte oder sogar gänzlich unverarbeitete Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft verwendet. „Roh“ bedeute nach allgemeinem Sprachgebrauch, dass das Lebensmittel nicht erhitzt worden sei, also z.B. durch Kochen, Backen, Braten o.Ä. Gleiches gelte für den Begriff „Rohkostqualität“. Auch unter „rohköstlich“ erwarte der Verbraucher Produkte, die nicht erhitzt worden sind.

Aufgrund des Erhitzens auf 87,7 °C verliere das Kokosfleisch seine Rohkostqualität und damit auch die Raspeln, das Mus und das Mehl, welche aus dem blanchierten Kokosfleisch gewonnen werden.

Weiterführende Informationen

Zur Bewerbung von Kokosöl als Rohkost, vgl. News der Wettbewerbszentrale v. 12.05.2020 // LG Koblenz untersagt Werbung für Kokosöl als irreführend – Kokosöl aus blanchiertem Kokosnussfleisch ist nicht „100 % Rohkost“ >>

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