Das LG Kleve hat die Werbung mit dem Slogan „Wir unterbieten jeden Preis aller örtlichen Einzelhändler im Umkreis von 50 km um
5 %“ als wettbewerbswidrig untersagt.
Die Wettbewerbszentrale hat diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Dieser Ansicht sind die Richter des Landgerichts Kleve gefolgt.
Sie entschieden, dass die Werbung dazu geeignet sei, den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt konkret zu gefährden. Unerheblich sei eine tatsächliche Beeinflussung des Markts durch die beanstandete Werbemaßnahme.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die vorliegende Werbung auf die Verdrängung aller Wettbewerber im Umkreis von 50 km ausgerichtet sei. Letztere könnten nicht konkurrenzfähig bleiben, wenn die von ihnen angebotenen Preise von der Beklagten ständig um 5 % unterboten würden. Daher sei die Werbung geeignet, den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt zum Nachteil der Mitbewerber zumindest vorübergehend vollständig auszuschließen. Dies würde letztlich zu einem ruinösen Preiskampf unter den Konkurrenten führen, da diesen dann die gleiche Werbung ebenfalls erlaubt werden müsste. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Werbung geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil aller Beteiligten zu beeinträchtigen. Daran ändere auch eine zeitliche Befristung der Werbung nichts.
LG Kleve, Urteil vom 09.12.2005, Az. 8 O 84/05
Quelle: Wettbewerbsrecht Aktuell, Infobrief Nr. 1-2/2005
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