Das LG Karlsruhe hat in einem Verfahren gegen die Influencerin Pamela Reif entschieden, dass diese von ihr auf Instagram veröffentlichte Postings mit Werbung kennzeichnen muss (Urteil v. 21.03.2019, Az. 13 O 38/18 KfH, nicht rechtskräftig). Der Volltext dieser Entscheidung liegt bislang noch nicht vor.
Die Influencerin hatte Posts auf Instagram veröffentlicht, welche aus jeweils einem Foto von ihr mit Begleittext bestanden. Klickte man auf diese Fotos, erschienen Tags mit den Namen der Marken der von ihr getragenen Kleidung und Accessoires. Klickte man dann auf diese Tags, gelangte man auf den Instagram-Account des jeweiligen Markenherstellers. Diese Posts hatte sie nicht als Werbung gekennzeichnet.
Das Landgericht entschied, dass es sich bei den beanstandeten Instagram-Posts um Schleichwerbung i. S. d. § 5a Abs. 6 UWG handle. Dies begründete das Gericht damit, dass die Influencerin mit diesen Beiträgen zunächst das Interesse der Nutzer an den darauf abgebildeten und von ihr getragenen Kleidungsstücken und Accessoires wecke. Dadurch, dass über „Tags“ auf den Bildern die Nutzer mit nur zwei Klicks auf die jeweilige Herstellerseite gelangen könnten, würden das Image und der Absatz des jeweiligen Herstellers gefördert. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Influencerin nicht für alle Posts bezahlt werde, denn diese fördere durch ihre Posts stets auch ihre eigenen geschäftlichen Aktivitäten. Insoweit sei aber eine Kennzeichnung als Werbung auch nicht entbehrlich, da keinesfalls alle Follower den werblichen Charakter des Auftretens von Influencern einzuschätzen wüssten.
In einem ähnlichen Verfahren gegen eine Bloggerin hatte auch schon das KG Berlin dazu entschieden, wann Beiträge in sozialen Medien als Werbung gekennzeichnet werden müssen (Urteil v. 08.01.2019, Az. 5 U 83/18).
Nach Auffassung des Kammergerichts sei es allerdings nicht gerechtfertigt, Beiträge eines Influencers, die Links auf Internetauftritte von Produktanbietern enthalten, generell als kennzeichnungspflichtige Werbung anzusehen. Vielmehr seien der konkrete Inhalt und die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls entscheidend. Bei einem Post, der allein der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten diene, bestehe keine Pflicht des Influencers, diese Posts mit einem Hinweis auf einen kommerziellen Zweck zu versehen, so das KG Berlin weiter.
Da das Urteil des LG Karlsruche noch nicht rechtskräftig ist, bleibt abzuwarten, ob die Influencerin Pamela Reif Berufung beim Oberlandesgericht einlegt.
Hinweis in eigener Sache
Die Wettbewerbszentrale hat am 23.01.2019 ihren aktualisierten Leitfaden zur Kennzeichnung von Werbung auf Instagram veröffentlicht.
Leitfaden der Wettbewerbszentrale zur Kennzeichnung von Werbung auf Instagram >><
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des LG Karlsruhe v. 21.03.2019 im Volltext
News der Wettbewerbszentrale zur Entscheidung des KG Berlin v. 24.01.2019
Entscheidung des KG Berlin im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)
KG Berlin, Urteil v. 08.01.2019, Az. 5 U 83/18
lk/cki
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