Ein Möbeldiscounter, bei dem überwiegend Möbel zur sofortigen Mitnahme verkauft werden, hatte mit dem Slogan geworben „Auf dem Weg zur Nr. 1“ . Die hierin enthaltene Alleinstellungsbehauptung ist nur dann zulässig, wenn ihm bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Werbung hinsichtlich Umsatz, Sortiment und Sortimentsbreite ein Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zukommt.
LG Heilbronn, Urteil v. 29.7.2005, Az: 21 O 50/05
Quelle: Wettbewerbsrecht Aktuell: Urteils- und Literaturauswertung 1/2006
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