Home News LG Heilbronn untersagt Verwendung der Rohstoffgehaltsangabe „Bambus“ und „Spunpolyester“ für textile Bekleidung.

LG Heilbronn untersagt Verwendung der Rohstoffgehaltsangabe „Bambus“ und „Spunpolyester“ für textile Bekleidung.

Ein Großhändler für Textilwaren, der nach Eigenangaben insbesondere die Elektronikindustrie beliefert, hatte auf seiner Internetseite für T-Shirts und Polo-Shirts, bei denen es sich um ESD-Schutzkleidung, also Kleidung zum Schutz gegen elektrostatische Aufladung handelt, mit den Bezeichnungen „Bambus“, „Spunpolyester“ und „Carbon“ geworben. Die von dem Unternehmen vertriebenen Textilien enthielten keine Bambusfasern. Es handelte sich vielmehr um ein nach dem Viskoseverfahren bearbeitetes Bambusmaterial. Die mit „6% Carbon“ beworbenen Produkte enthielten keine Carbonfaser, sondern lediglich ein graues Multifilamentgarn 4,6%, das mit Ruß gemischt war.

Ein Großhändler für Textilwaren, der nach Eigenangaben insbesondere die Elektronikindustrie beliefert, hatte auf seiner Internetseite für T-Shirts und Polo-Shirts, bei denen es sich um ESD-Schutzkleidung, also Kleidung zum Schutz gegen elektrostatische Aufladung handelt, mit den Bezeichnungen „Bambus“, „Spunpolyester“ und „Carbon“ geworben. Die von dem Unternehmen vertriebenen Textilien enthielten keine Bambusfasern. Es handelte sich vielmehr um ein nach dem Viskoseverfahren bearbeitetes Bambusmaterial. Die mit „6% Carbon“ beworbenen Produkte enthielten keine Carbonfaser, sondern lediglich ein graues Multifilamentgarn 4,6%, das mit Ruß gemischt war.

Die Wettbewerbszentrale sah in der Verwendung der genannten Bezeichnungen einen Verstoß gegen §§ 1 u. 3 Textilkennzeichnungsgesetz, da die Bezeichnungen „Bambus“ und „Spunpolyester“ nicht durch das Textilkennzeichnungsgesetz als Textilkennzeichnung zugelassen ist. Darüber hinaus werden die angesprochenen Verkehrskreise auch irregeführt.

Die Wettbewerbszentrale hatte nach erfolgloser Abmahnung zunächst die Einigungsstelle angerufen. Dieses Verfahren hatte die Gegenseite scheitern lassen. Das von der Wettbewerbszentrale angerufene LG Heilbronn teilte die Auffassung der Wettbewerbszentrale und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung (Urteil v. 17.12.2010 – 23 O 90/09 KfH).

Das Gericht hielt auch den Einwand des Unternehmens, es habe sich lediglich mit seiner Werbung an Industrieunternehmen gewandt, deswegen sei das Textilkennzeichnungsgesetz nicht anwendbar, nicht für gerechtfertigt. Im konkreten Fall fand sich im Rahmen der AGB zwar folgender Hinweis: „Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Industrie, Handwerk, Handel und freie Berufe zur Verwendung in der selbständigen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit“. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Anbieter deutlich machen müssen, dass er ausschließlich an Nichtverbraucher verkauft. Ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht nicht aus. Dies gelte umso mehr, als einzelne T-Shirts zu marktgängigen Preisen bestellt werden könnten und in keiner Weise deutlich gemacht wird, dass hier nur gewerbliche Interessenten angesprochen werden sollten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

fp

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