Auf Klage der Wettbewerbszentrale hat das LG Hamburg zu der Frage entschieden, wann Angaben zu einem beworbenen Lebensmittel den unzulässigen Eindruck erwecken, durch Verzicht auf dieses Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden (LG Hamburg, Urteil vom 15.03.2024, Az. 416 HKO 99/23, rechtskräftig).
Umstrittene Werbung
Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung eines Unternehmens für ein Nahrungsergänzungsmittel beanstandet, welches Omega-3-Fettsäuren enthält. In der Werbung für dieses Produkt hieß es: „Essenzielle Omega-3-Fettsäuren sind lebensnotwendig, da der menschliche Körper sie nicht selbst herstellen kann.“
Verstoß gegen Werbeverbot der HCVO
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale handelt es sich bei dieser Angabe um einen Verstoß gegen Art. 12 a) der VO (EG) NR. 1924/2006 (Health Claims Verordnung). Danach sind gesundheitsbezogene Angaben unzulässig, die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden.
Warnung vor Verzicht
Diese Auffassung teilte auch das LG Hamburg und untersagte antragsgemäß die Werbung mit der o.g. Aussage. Die Aussage, die in dem von der Beklagten vertriebenen Produkt enthaltenen Omega-3-Fettsäuren seien lebensnotwendig, weil der Körper sie nicht selbst bilden könne, werde der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher auf seine Gesundheit beziehen. Er werde dies als Warnung auffassen, auf den Verzehr des beworbenen Produkts zu verzichten. Er müsse davon ausgehen, dass es seiner Gesundheit schadet, wenn er seinem Körper nicht regelmäßig die in dem beworbenen Produkt enthaltenen Inhaltsstoffe zufügt. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich um eine allgemeine Aussage handelt, der sich – für den Fall des Verzichts auf das Produkt – keine konkreten Gesundheitsbeeinträchtigungen entnehmen lassen. Denn auch drohende unbestimmte Gesundheitsgefahren können Verbraucher zu entsprechenden Käufen verleiten.
Zudem ergebe sich sowohl aus der Gesamtaufmachung der Werbung als auch aus der Formulierung der konkreten Werbeaussage, dass durch die Einnahme des angebotenen Produktes der Bedarf an lebensnotwendigen Omega-3-Fettsäuren gedeckt werde.
Weiterführende Hinweise
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheit >>
F 6 0119/23
pl
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