Ein Verein der Segeltörns als Pauschalreisen gegen Vorkasse anbietet, muss den Teilnehmern der Reise auch einen Sicherungsschein aushändigen. Verstößt er hiergegen, so handelt er gem. § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 651k Abs. 4 BGB wettbewerbswidrig. Das hat das Landgericht Hamburg in einem von der Wettbewerbszentrale erstittenen Urteil entschieden.
Hintergrund:
Ein Segelsport-Verein organisierte für seine Mitglieder Segeltörn-Reisen. Die Reisen enthielten die Beförderung, die Unterkunft und die Verpflegung. Der Preis für den Segeltörn musste von jedem Teilnehmer bis spätestens sechs Wochen vor Törnbeginn erfolgen. Der Verein ist der Auffassung, dass er den Teilnehmern lediglich den Aufenthalt auf dem vom Verein angeschafften Großsegler ermögliche und kein Reiseveranstalter ist, der Pauschalreisen anbietet. Daher sei er auch nicht verpflichtet gem. § 651 k Abs. 4 BGB einen Sicherungsschein auszugeben.
Das Landgericht Hamburg ist der Ansicht, dass der Verein Pauschalreisen organisiert und den Teilnehmern der Reise einen Sicherungsschein aushändigen muss. Das Gericht misst dem Umstand, dass die Törns von einem Verein organisiert werden keine Bedeutung zu. Es komme nur darauf an, ob der Verein eine „Pauschalreise“ organisiert, da dann die besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers vorliege.
Nach der Pauschalreise-Richtlinie (90/314/EWG) liegt eine Pauschalreise vor, wenn
„die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:
a) Beförderung,
b) Unterbringung,
c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistung von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.“
Danach bietet der Verein Pauschalreisen an: Er übernimmt die Beförderung auf einem Segelschiff; die Reise auf dem Meer. Daneben gewährleistet er Unterkunft und Verpflegung. Und die Hauptsache: Die Organisation der Reise als Segelerlebnis mit der Bereitstellung des Schiffs und der Besatzung.
Der Verein war daher verpflichtet den Teilnehmern einen Sicherungsschein auszuhändigen. Er hat durch die Nichtaushändigung des Scheins gegen § 651 k Abs. 4 BGB verstoßen. Der Verstoß ist zugleich wettbewerbswidrig und der Verein zur Unterlassung verpflichtet.
Quelle: Urteil des LG Hamburg vom 05.08.2004, Aktz: 327 O 216/04, das die Wettbewerbszentrale erstritten hat
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