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LG Hamburg: Pfand auf Einwegverpackungen muss auf jeder Handelsstufe erhoben werden

Sowohl ein Großhändler muss von einem Einzelhändler als auch der Einzelhändler vom Letztverbraucher Pfand auf Einwegverpackungen verlangen.

Sowohl ein Großhändler muss von einem Einzelhändler als auch der Einzelhändler vom Letztverbraucher Pfand auf Einwegverpackungen verlangen. Das ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Verpackungsverordnung. Verstößt ein Händler (Vertreiber i.S.v. § 6 Verpackungsverordnung) hiergegen, so handelt er gemäß § 1 UWG alte Fassung wettbewerbswidrig. Das hat das Landgericht Hamburg in einem von der Wettbewerbszentrale erstittenen Urteil entschieden.

In dem vom LG Hamburg zu entscheidenden Fall hat ein Großhändler einen Einzelhändler mit Getränken in Einwegverpackungen beliefert. Der Großhändler hat dem Einzelhändler eine Rechung ausgestellt und auch das erforderliche Pfand berechnet. Das Pfand hat der Großhändler dem Einzelhändler allerdings wenige Tage später wieder in einer neuen Rechnung gutgeschrieben. Damit verstößt der Großhändler gegen die Verpackungsverordnung und zugleich gegen § 1 UWG alte Fassung (zukünftig wird dies § 4 Abs. 11 UWG neue Fassung sein).

Quelle: Urteil des LG Hamburg vom 04.03.2004, Aktz: 315 O 708/03, das Urteil hat die Wettbewerbszentrale erstritten

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