Home News LG Hamburg: Einstweilige Verfügung gegen NDR wegen verschleierter Werbung – 29.09.2005

LG Hamburg: Einstweilige Verfügung gegen NDR wegen verschleierter Werbung – 29.09.2005

Mit einer vom Linux-Verband erwirkten einstweiligen Verfügung sollte eine Veröffentlichung der Wahl-Umfrageergebnisse von Infratest dimap mit dem Logo von Microsoft verhindert werden.

Der Linux-Verband hatte beim LG Hamburg am 16.9.2005 eine einstweilige Verfügung gegen den NDR erwirkt. Damit sollte eine Veröffentlichung der Wahl-Umfrageergebnisse von Infratest dimap mit dem Logo von Microsoft verhindert werden. Wegen der Dringlichkeit wurde die einstweilige Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen. Der Linux-Verband trug vor, dass eine Nennung von Microsoft in den Grafiken der Umfrageergebnisse eine „rechtswidrige Werbung und eine Umgehung der vom Rundfunkstaatsvertrag festgelegten Regeln für politische Sendungen“ darstelle.

Am folgenden Tag legte der NDR erfolgreich Einspruch gegen die erwirkte einstweilige Verfügung ein. Zur Begründung des Einspruchs verwies der NDR auf die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Datenbanken und Grafiken des Unternehmens Microsoft, welche von Infratest dimap für die Hochrechnungen verwendet wurden. Der Linux-Verband kritisiert diese Argumentation, weil Microsoft sonst ein Recht auf werbewirksame Nennung seines Namens im Zusammenhang mit allen Werken, die mit seiner Software erstellt werden, hätten. Dabei übersieht der Linux-Verband allerdings, dass es einen Unterschied macht, ob eine urheberrechtlich geschützte fremde Grafik verwendet wird (d. h. ein fremdes Werk), oder ob ein eigenes Werk mit einer urheberrechtlich geschützten Software erstellt wird. Im ersten Fall kann der Urheber mit der Lizenzierung eine bestimmte Kenntlichmachung seiner Urheberschaft verlangen, im zweiten Fall kann der Urheber der Software kein Recht auf Urheberbezeichnung geltend machen. Es bleibt abzuwarten, ob in einem Hauptsachverfahren die Fragen der Verwendung eigener oder fremder Werke sowie der Möglichkeit der Verwendung urheberrechtlich geschützter fremder Werke bei Forderung bestimmter Urheberbezeichnungen im öffentlich-rechtlichen Fernsehen geklärt werden.

Quelle: Wettbewerbsrecht Aktuell, Infobrief Nr. 37-38/2005

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