Home News LG Fulda verbietet irreführende erfolgversprechende Werbeaussagen eines Hörgeräte-Akustikers

LG Fulda verbietet irreführende erfolgversprechende Werbeaussagen eines Hörgeräte-Akustikers

Das Landgericht Fulda hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 08.05.2014, Az. 6 O 1-14, einem Hörgeräte-Akustiker untersagt, für seine Leistungen als Hörakustiker mit den Aussagen

„Wer lange nichts gegen seinen Hörschaden unternommen hat, müsse daher erst einmal wieder die „Wege“ im Gehirn freimachen, sprich neue Nervenzellverbindungen aufbauen. Das gelinge optimal mit dem neuen Hörtraining. „Erst dann kann ein Hörsystem effektive Leistung bringen.“ „Die Methode sei für „Einsteiger“,

Das Landgericht Fulda hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 08.05.2014, Az. 6 O 1-14, einem Hörgeräte-Akustiker untersagt, für seine Leistungen als Hörakustiker mit den Aussagen

„Wer lange nichts gegen seinen Hörschaden unternommen hat, müsse daher erst einmal wieder die „Wege“ im Gehirn freimachen, sprich neue Nervenzellverbindungen aufbauen. Das gelinge optimal mit dem neuen Hörtraining. „Erst dann kann ein Hörsystem effektive Leistung bringen.“ „Die Methode sei für „Einsteiger“, die Anzeichen von Hörproblemen feststellen, genauso Erfolg versprechend wie für Menschen, die bereits ein Hörsystem tragen.“

zu werben. Der Hörgeräte-Akustiker hatte mit den vorstehenden Sätzen für eine neue Hörtrainingsmethode geworben. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Irreführungsverbot nach § 3 S. 2 Nr. 2a) HWG. Danach darf nicht irreführend für Verfahren und Behandlungen geworben werden, soweit sich die Werbeaussagen auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen beziehen. Irreführend ist eine Werbung insbesondere dann, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale erweckten die oben aufgeführten Werbeaussagen aufgrund der gewählten und uneingeschränkten Wortwahl den Anschein, dass es in jedem Fall zum Aufbau neuer Nervenzellverbindungen komme und die Schwerhörigkeit gelindert werde, wenn man an jenem Hörtraining teilnimmt. Der suggerierte Erfolg konnte aber unstreitig nicht mit Sicherheit erreicht werden, sodass die Werbung als irreführend beanstandet wurde.

Das Landgericht bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale. Es führte aus, dass die relevanten Sätze in ihrer Gesamtheit betrachtet, den Eindruck eines sicheren Erfolgs erwecken. Aufgrund des verwendeten Wortes „gelinge“ werde ein Erfolg versprochen, was sogar noch mit dem Zusatz „optimal“ gesteigert werde, wobei Bezugspunkt des „Gelingens“ der Aufbau neuer Nervenzellverbindungen sei. Diese Sätze könnten nur so verstanden werden, dass mit jenem Hörtraining der Aufbau neuer Nervenzellverbindungen optimal gelinge. Die weitere Aussage, jene Methode sei für Menschen mit ersten Anzeichen von Hörproblemen genauso Erfolg versprechend wie für Menschen, die bereits ein Hörsystem tragen, würde gerade im Zusammenhang mit den vorherigen Sätzen wörtlich verstanden werden, also als Versprechen eines Erfolges. Insgesamt würde die subjektive Wirkung der gewählten Worte in ihrer Gesamtheit den Eindruck eines sicheren Erfolges erwecken, zumindest wenn man auf ein neues Hörsystem zurückgreife, was aber tatsächlich nicht in jedem Fall garantiert werden könne, so das Landgericht.

(HH 2 0282/13)
spk

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