Mit Urteil vom 01.09.2023 hat das LG Frankfurt am Main auf Antrag der Wettbewerbszentrale ein Onlinemietwagenportal verurteilt es zu unterlassen, Mietfahrzeuge unter Angabe von Preisen zu vermitteln, ohne dabei Gesamtpreise unter Einbeziehung kundenseitig zu tragender, unvermeidbarer und vorhersehbarer Preisbestandteile auszuweisen (LG Frankfurt, Urteil vom 01.09.2023, Az. 3-10 O 11/23, nicht rechtskräftig).
„Servicegebühr“ „Einweggebühr“ und „Junge Fahrer Zusatzgebühr“ waren nicht im Gesamtpreis enthalten
So wies die Beklagte auf ihrer Webseite zusätzlich zum Fahrzeugmietpreis im Einzelfall verbraucherseitig zu tragende und betragsmäßig bezifferte bzw. bezifferbare Kostenpositionen mit den Bezeichnungen „Servicegebühr“, „Einweggebühr“ und „Junge Fahrer Zusatzgebühr“ aus. Diese Gebühren erschienen nicht in den Trefferlisten im Rahmen einer Suchanfrage. Vielmehr wurden sie erst später im Rahmen eines einzelnen ausgewählten Angebotes – zumal teilweise unbeziffert – separat zum Fahrzeugmietpreis aufgezeigt.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Form der Preisdarstellung als Verstoß gegen die Gesamtpreisangabepflicht aus §§ 3 und 2 Ziff. 3 PAngV sowie §§ 5a Abs. 1 und 5b Abs. 1 Ziff. 3 UWG.
Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale. Nach den genannten gesetzlichen Vorgaben sind obligatorische, nicht verbrauchsabhängige Kosten in den Gesamtpreis der beworbenen Leistungen zu inkludieren. Insoweit komme es auf den Zeitpunkt der Darstellung in den Trefferlisten an, da der Verbraucher dort erstmals eine konkrete Preisangabe zur Kenntnis nehme und hieraus seine geschäftliche Entscheidung treffe.
Irreführung über Angebotsumfang
Zudem warb die Beklagte mit dem Hinweis „Wir suchen unter allen Mietwagenunternehmen in Spanien nach dem besten Preis für Sie.“ Dabei listete sie einzelne, nicht jedoch sämtliche Mietwagenanbieter, die Fahrzeuge in Spanien zur Anmietung anbieten, auf ihrer Webseite namentlich auf.
Diese werbliche Aussage bewertete das Landgericht Frankfurt am Main als sachlich unzutreffend und über den tatsächlich geringeren Leistungsumfang der Beklagten täuschend. Verbraucher müssten irrtümlich davon ausgehen, dass sich eine weitere Recherche nicht lohne, da die Beklagte ausweislich ihrer werblichen Aussagen Mietwagenangebote umfassend unter allen Anbietern vergleiche.
Weiterführende Informationen
(F 02 0258/22)
pm
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