Im Dezember 2023 untersagte das Landgericht Frankfurt am Main Amazon die Verwendung der Angabe „ohne Zucker“ bei der Werbung für einen Rum mit einem Alkoholgehalt von 40 % (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.12.2023, Az. 3-06 O 12/23, nicht rechtskräftig). Grund für das Versäumnisurteil war eine Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale. Die Wettbewerbszentrale sah in der beanstandeten Werbung einen Verstoß gegen die Health Claims Verordnung (HCVO).
Unerlaubte nährwertbezogene Angabe
Amazon hatte auf der eigenen Handelsplattform eine Spirituose (Rum mit einem Alkoholgehalt von 40%) angeboten und diesen dabei mit der Angabe „ohne Zucker“ beworben. Diese Angabe hielt die Wettbewerbszentrale für unzulässig. Sie sah in der Angabe „ohne Zucker“ eine nährwertbezogene Angabe im Sinne der HCVO. Nach der Verordnung sind nährwertbezogene Angaben solche, die zum Ausdruck bringen, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt. Solche Angaben sind bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent jedoch nur zulässig, wenn sie sich auf einen geringen Alkoholgehalt, eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen.
Amazon vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Angabe „ohne Zucker“ nicht um eine nährwertbezogene Angabe i. S. d. HCVO, sondern um eine beschreibende Angabe handelt, aus der sich lediglich Informationen über das Zustandekommen des Geschmacks und die Qualität des Produkts ableiten lassen. Die HCVO sei mithin nicht verletzt.
Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht erfolgte, klagte die Wettbewerbszentrale auf Unterlassung. Das LG Frankfurt a. M. hielt die Klage der Wettbewerbszentrale für schlüssig und urteilte entsprechend gegen die Verwendung der Angabe.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
F 6 0029/22
pl
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