Ein Gutschein in Höhe von 75 Euro für den Austausch einer Windschutzscheibe ist nicht gemäß § 4 Nr. 1 UWG UWG wegen übertriebenen Anlockens unzulässig. Nach Auffassung des Gerichts wird die Entscheidung des Verbrauchers durch diesen Geldbetrag nicht unangemessen beeinträchtigt.
Allerdings ist die Werbung
„Bei Windschutzscheiben- und Heckscheiben-Austausch 50 % Nachlass der Selbstbeteilung (bei 150 Euro).“
unlauter, wenn diese Vorgehensweise nicht mit den betroffenen Versicherungen abgestimmt ist.
Denn in diesem Fall trägt der Reparatur-Service mit seiner Vorgehensweise zur Täuschung und Schädigung der Versicherungen bei. Die Versicherung zahlt bei dieser Abrechungsweise nämlich mehr als sie müsste. Diese ist verpflichtet, den Schaden abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung zu ersetzen. Schaden ist der Betrag, der benötigt wird, um die defekt Scheibe auszutauschen und zwar inklusiver der Selbstbeteiligung. Die Versicherung muss nun den Betrag abzüglich der Selbstbeteilung bezahlen. Vereinbart der Reparatur-Service mit dem Versicherungsnehmer eine um 75 Euro verringerte Selbstbeteiligung, so reduziert sich der Gesamtschaden um 75 Euro. Damit ist der Erstattungsbetrag, den die Versicherung zu leisten hat, im Ergebnis 75 Euro geringer. Wird dies der Versicherung verschwiegen, so wird sie veranlasst, im Ergebnis 75 Euro mehr zu erstatten, als sie eigentlich verpflichtet wäre. Im Ergebnis führt die Werbung dazu, dass der Beklagte dem Versicherungsnehmer dabei behilflich ist, bei seiner Versicherung einen tatsächlich nicht entstandenen Schaden abzurechnen. Das macht die Werbung unlauter, so lange diese Vorgehensweise nicht mit der jeweiligen Versicherung abgestimmt ist.
Quelle: Urteil des LG Essen vom 22.09.2004, Aktz: 41 O 93/04
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