Die lexikonartige Auflistung vieler hundert Metatags ohne jeden inhaltlichen Zusammenhang zu einer Internetseite ist wettbewerbswidrig. Nach einem Urteil des LG Essen vom 26.5.2004 (Az. 44 O 166/03) führt eine derartige Nutzung von Begriffen in den Quellcodes einer Website zu einem als unlauter zu bewertenden Wettbewerbsvorsprung. Denn durch eine solche Handlung werde die Internetseite bei der Verwendung gängiger Suchmaschinen an einer der vorderen Positionen der Trefferliste benannt und von Nachfragern entsprechend häufig frequentiert. Hierdurch locke ein Wettbewerber Kunden an und verschaffe sich so in unlauterer Weise einen wirtschaftlichen Vorteil, so das Gericht. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn eine Internetseite mit Suchbegriffen gefüllt werde, die im weitesten Sinne noch in einem Zusammenhang mit dem Leistungs- und Warenangebot des Internet-Anbieters stehe.
Quelle: Infobrief der Wettbewerbszentrale WA-Info, 31/32
Weiterführende Links zu diesem Thema
LG München: Markenrechtlich geschützte Begriffe in Metatags sind rechtswidrig – 04.08.2004
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig