In einem von der Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Düsseldorf geführten Verfahren ging es um die Anzeige eines Heilpraktikers: Ein in der Anzeige namentlich genannter Patient schilderte, wie er nach langer Leidensgeschichte durch die Behandlung wieder schmerzfrei geworden sei. Bereits in der Überschrift wurde der Patient mit den Worten zitiert „Meine Schmerzen sind einfach weg.“ Nach einigen Behandlungen mit modifizierten Stammzellextrakten und Schlangengiftenzymen habe er schon gemerkt, dass die Schmerzen nachgelassen hätten. Nach zwölf Behandlungen sei er völlig schmerzfrei gewesen.
Werbung vermittelt Eindruck der Heilung auch hoffnungsloser Fälle
Die Wettbewerbszentrale hatte einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) gerügt. Nach § 3 Satz 1 Nr. 2a HWG darf nicht fälschlich der Eindruck erweckt werden, ein Erfolg könne mit Sicherheit erwartet werden.
Entsprechend verurteilte das Landgericht Düsseldorf den Beklagten nunmehr zur Unterlassung der Anzeigenwerbung mit der darin enthaltenen Schilderung des Patienten (LG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2024, Az. 38 O 172/23; nicht rechtskräftig). Die Darstellung des Patienten vermittelt nach Auffassung des Gerichts den Eindruck, dass der Heilpraktiker selbst scheinbar hoffnungslose Fälle heilen könne. Die Aussagen wertete das Gericht daher als unzulässige Erfolgszusagen.
Weiterführende Informationen
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F 4 0147/23
ck
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