In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Düsseldorf einen Anbieter telemedizinischer Leistungen verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen der Ausstellung von Privatrezepten auf eine Partnerapotheke bzw. zwei namentlich genannte Apotheken hinzuweisen sowie eine hautärztliche Behandlung mit einem Pauschalpreis zu bewerben (LG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2024, Az. 38 O 174/23, nicht rechtskräftig).
Partner-Online-Apotheke für Rezepteinlösung/ Basis-Paket für hautärztliche Behandlung
Die Beklagte bietet dermatologische Fernbehandlung an. Patienten erhalten neben der Diagnose und Therapieempfehlung – wenn erforderlich – ein Privatrezept. Im Internetauftritt wurden Interessenten darauf hingewiesen, dass sie sich Privatrezepte und Medikamente „wahlweise nach Hause, zu deiner Wunschapotheke oder Partner-Online-Apotheke“ schicken lassen könnten. Entsprechend konnten Nutzer bei der Anforderung des Rezeptes zwischen dem Versand des Rezeptes an eine von zwei Partner-Online-Apotheken, an sich nach Hause oder an eine von ihnen zu benennende Apotheke wählen.
Darüber hinaus wurde die hautärztliche Behandlung in Form eines „Basis-Paketes für 25 Euro“ angeboten. Die Wettbewerbszentrale hatte die Vorgabe der Partner-Apotheken als einen Verstoß gegen das in den ärztlichen Berufsordnungen enthaltene Zuweisungsverbot gerügt. Die Berechnung eines Pauschalpreises für eine ärztliche Behandlung ist nach Auffassung der Wettbewerbszentrale mit den Vorgaben der ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) nicht vereinbar. Denn diese sieht eine individuelle Abrechnung nach jeder Behandlung vor.
Bereits „Empfehlung“ beschränkt Wahlfreiheit der Patienten
Das Landgericht ist der Auffassung, dass die Gestaltung des Rezeptversandes gegen § 31 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein verstößt. Die Vorschrift verbietet es Ärzten, ihren Patienten ohne hinreichenden Grund etwa Apotheken zu empfehlen oder an diese zu verweisen. (Anm.: Auch die Berufsordnungen der anderen Landesärztekammern enthalten diese Regelung.)
Das Empfehlungsverbot soll die Wahlfreiheit des Patienten zwischen den verschiedenen Leistungserbringern unbeeinflusst lassen. Das Gericht weist darauf hin, dass der Begriff der „Verweisung“ jedes sich als Empfehlung darstellende Verhalten umfasse. Unerheblich ist aus Sicht des Gerichts, dass den Patienten zwei Online-Apotheken genannt wurden. Auch wenn der Arzt zwei Online-Apotheken herausgreife und diese von sich aus dem Patienten namhaft mache, bestehe die Gefahr, dass diesem aufgrund der Autorität des Arztes ein Leistungserbringer (nämlich einer der zwei ungefragt benannten) aufgedrängt werde. Für telemedizinische Leistungen gelte nichts anderes.
Keine Pauschalierung der ärztlichen Vergütung
Das Angebot der Hautbehandlung zum Pauschalpreis von 25 Euro verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen die Vorgaben der GOÄ. Denn diese sieht vor, dass die Vergütung für die ärztlichen Leistungen innerhalb eines Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen sind. Die Preisgestaltung der Beklagten mit einem Festpreis scheide nach den Bestimmungen der GOÄ aus. Auch zu diesem Punkt weist das Gericht in seiner Begründung darauf hin, dass für telemedizinische Leistungen nichts anderes gelte. Auch wenn die Beklagte selbst nicht Adressatin der GOÄ sei, so hafte sie zumindest als „Gehilfin“.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheit >>
F 04 0125/23
ck
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